AL.2025.00340
ZH Sozialversicherungsgericht
Beitragszeit nach Folge-Rahmenfrist
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 16. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00340
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil
vom
1
6.
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse
8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1981, meldete sich am 1
4.
November 2023 beim Regio
nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Stellenvermitt
lung im Umfang von 100 % an (
Urk.
11/215) und beantragte ab dem
1.
Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung (
Urk.
11/169-172
Ziff.
2).
Vom
2.
September 2024 bis 3
0.
Mai 2025 war die Versicherte in einem Aufbautraining der Invaliden
versicherung (vgl.
Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83
).
In der Folge meldete sie sich a
m
2
1.
Mai
2025
erneut
beim RAV zur Stellenvermittlung an (
Urk.
11/103
) und beantragte
ab dem
2.
Juni 2025
Arbeitslosenentschädigung (
Urk.
11/99-102
Ziff.
2).
Mit Schreiben vom 2
5.
November 2025 (Urk. 11/23) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3
0.
November 2025 ablaufe.
Die Versi
cherte beantragte am 2
7.
November 2025 (Urk. 11/20) die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist sowie die Prüfung einer Befreiung von der Beitragszeit.
Mit Verfügung vom
9.
Dezember
2025 (
Urk.
12
/
36
-
38
) verneinte die Arbeitslo
senkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Dezember
2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen vo
n der
Versicherten am
1
1.
Dezember
2025 erhobene Einsprache (
Urk.
12/6-7
) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom
1
5.
Dezember 2025
ab (
Urk.
12/1-4
=
Urk.
2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1
5.
Dezember 2025 (
Urk.
2) erhob die Ver
sicherte
mit Eingabe vom
1
7.
Dezember 2025 Beschwerde (
Urk.
1
, innert Nach
frist eingereicht; vgl. auch Ergänzung vom 2
2.
Januar 2026,
Urk.
7
) und bean
tragte, dieser sei aufzuheben
und
es sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug unter Berücksichtigung der krankheitsbedingen Verhinderungszeiten neu zu eröff
nen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom
3
0.
Januar 2026
die Abweisung der Beschwerde (Urk.
10
). Diese Eingabe wurde de
r
Beschwerdeführer
in
mit Gerichtsverfügung vom
3.
Februar 2026
zur Kenntnis gebracht (
Urk.
14
).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1
des
Bundesgesetz
es
über die obligatorische Arbeitslosenver
sicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
gelten - soweit das Gesetz
nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei
jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ().
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abge
laufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmen
fristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (
Art.
9
Abs.
4 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent
schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1
lit
. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit () während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus
setzungen erfüllt ().
1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Per
sonen, die innerhalb der Rahmenfrist () während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei
tragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.
Krankheit (Art. 3 des
Bundesgesetz
es
über den Allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts
, ATSG), Unfall () oder Mutterschaft (), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs
anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei
ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam
menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten
Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1
lit
. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
hielt im
angefochtenen Entscheid
(
Urk.
2)
fest
,
dass
die Beschwerdeführerin
vom
2.
September 2024 bis 3
0.
Mai 2025 in einem Aufbau
training der Invalidenversicherung gewesen
sei
und Taggelder erhalten
habe
. Somit sei diese Zeit als Beitragszeit zu berücksichtigen. Damit weise sie eine Bei
tragszeit von 9 Monaten aus
und erfülle die Voraussetzungen der zwölfmonatigen Beitragszeit nicht
(S. 2 unten). Während der massgebenden Rahmenfrist sei die Beschwerdeführerin nur vom
1.
Dezember 2023 bis 31.
August 2024
, somit wäh
rend 9 Monaten, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem
1.
September 2024 sei die Beschwerdeführerin wieder teilweise arbeitsfähig und ab Juni 2025 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Somit liege kein Grund für die Befreiung von der Erfül
lung der Beitragszeit vor (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführerin machte
in ihrer Beschwerde vom 1
7.
Dezember 2025 (Urk. 1)
geltend,
dass
der angefochtene Entscheid auf einer rein formalen Anwen
dung der gesetzlichen Rahmenfrist beruhe. Die krankheitsbedingte Erwerbsun
fähigkeit sei am 2
6.
September 2022
während eines bestehenden Arbeitsver
hältnisses eingetreten und durch entsprechende Arbeitszeugnisse belegt. Sie habe über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3
1.
März 2023 hinaus weiterhin in vollem Umfang fortbestanden. Nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 habe sich gezeigt, dass eine nachhaltige Erwerbstätigkeit aus gesundheit
lichen Gründen weiterhin nicht möglich gewesen sei. Es
sei
erneut eine vollstän
dige, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gefolgt. Ab dem 2.
September 2024 habe sie sich in beruflichen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung befunden, was bestätige, dass keine reguläre Erwerbsfähigkeit bestanden habe
. Die Massnahme sei per
2.
Juni 2025 eingestellt worden, da trotz professioneller Begleitung keine Integrationsstelle habe gefunden werden können. Der krank
heitsbedingte Erwerbsausfall sei damit durchgehend und unbestritten, auch wenn zwischenzeitlich ein Wiedereingliederungsversuch unternommen worden sei.
Die Beschwerdegegnerin beschränke ihre Prüfung auf eine schematische Betrachtung der Rahmenfrist und blende
Art.
13 AVIG praktisch aus. Unbestritten sei jedoch, dass die Erkrankung kausal dafür gewesen sei, dass innerhalb der Rahmenfrist keine ausreichende Beitragszeit habe aufgebaut werden können.
Die krankheits
bedingte Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor Beginn der Rahmenfrist bestanden.
Dass ein Teil dieses Zeitraums ausserhalb der Rahmenfrist liege, se
i
allein durch die gesetzliche Fristenregelung bedingt und nicht Ausdruck eines freiwilligen Unter
lassens der Erwerbstätigkeit
(S. 1).
Eine derart formale Anwendung der inner
halb der Rahmenfrist liegenden Zwölfmonatsgrenze führe in Konstel
lationen wie der vorliegenden zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schutz
lücke
.
Art.
13 AVIG diene gerade dazu, krankheitsbedingte Beitragslücken auszu
gleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigenständig anzuwenden und dürfe nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Voraussetzungen von
Art.
14 AVIG nicht erfüllt seien
(S. 2).
3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass
sich die Beschwerdeführerin am 1
4.
November 2023 beim RAV zur Stellenvermittlung anmeldete und ab dem
1.
Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte (
Urk.
11/169-172,
Urk.
11/215). Die Beschwer
degegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per
1.
Dezember 2023 (vgl.
Urk. 11/130). Mit Schreiben vom 2
5.
November 2025 teilte die Beschwerde
gegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungs
bezug am 3
0.
November 2025 ablaufe (Urk. 11/23).
Die Beschwerdeführerin bean
tragte in der Folge die Prüfung der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist (Urk. 11/20).
3.2
Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen. Eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann somit frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden. Wird beispielsweise eine versicherte Person inner
halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehrmals arbeitslos, so gilt nach wie vor die noch offene Rahmenfrist, welche für die Mindestbeitragszeit und die Höchstzahl der Taggelder massgebend bleibt
(Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen
versicherung, in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicher
heit,
3.
Auflage, Basel 20
16
, S.
2
303
N
.
125
).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versi
cherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. vorstehend E. 1.1). Die Bedeutung des Aufeinander
folgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvor
aussetzungen stattfindet. Nicht nur muss sich die versicherte Person wieder bei der zuständigen Amtsstelle melden, worauf der Stichtag festgelegt wird, sondern die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren
Erfüllung ist erneut nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann keine weitere Leistungs
rahmenfrist eröffnet werden
(Thomas Nussbaumer,
a.a.O.
, S.
2
304
N
.
127
).
3.
3
Da vorliegend die
erste
Rahmenfrist am 3
0.
November 2025 abgelaufen ist, muss
nach dem Gesagten
für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab
1.
Dezember 2025
die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachgewiesen werden.
3.4
Gemäss
hat d
ie Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Angerechnet wer
den auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (
Art.
13
Abs.
2
lit
. c AVIG).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
in der massgebenden Rahmen
frist vom
1.
Dezember
2023 bis zum
3
0.
November
2025 (vgl. E. 1.1)
nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Vom
2.
September 2024 bis zum 3
0.
Mai 2025 befand sie sich in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung (vgl.
Urk. 12/68-70, Urk. 12/81-83) und erhielt während dieser Zeit Taggelder der Invaliden
versicherung (vgl. Urk. 12/64-66,
Urk.
12/74-76).
Da
Taggelder der
Invali
denversicherung
als Einkommen
gelten
,
wurden
darauf Beiträge für AHV/IV/EO sowie ALV entrichte
t
(vgl.
die entsprechenden Auszahlungsbelege der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
, Urk. 12/
53
-63)
.
Es handelte sich folglich um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von
.
Die Beschwerdegegnerin rechnete
der Beschwerdeführerin
diese Zeit zu Recht als Beitragszeit an. Damit weist die Beschwerdeführerin
i
nnerhalb der neuen Rah
menfrist
eine Beitragszeit von 9 Monaten auf.
Die gemäss
Art.
13
Abs.
1 AVIG erforderlichen 12 Monate werden
indessen
nicht erreicht.
Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass
Art.
13 AVIG gerade dazu diene, krankheitsbedingte Beitragslücken auszugleichen, wenn eine reguläre Erwerbstätigkeit objektiv nicht möglich gewesen sei. Diese Bestimmung sei eigen
ständig anzuwenden (vgl. vorstehend E. 2.2). Bei der Regelung von
Art.
13 AVIG geht es um Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsver
hältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhält. Diese Konstellation liegt jedoch nicht vor. So war die
Beschwerdeführerin
während der
vorliegend zu beurtei
lenden
(Folge-)Rahmenfrist nicht erwerbstätig; das frühere Arbeitsver
hältnis wurde bereits vor Eröffnung der neuen Rahmenfrist beendet.
Soweit die Beschwerdeführerin die rein formale Anwendung der gesetzlichen Rahmenfrist kritisierte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüg
lich kein Ermessen hat.
So kann eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden (vgl. vorstehend E. 3.2).
3.5
Zu prüfen bleibt, ob
d
ie
Beschwerdeführer
in
aufgrund
ihrer Krankheit
von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von
Art.
14
Abs.
1
lit
.
b
AVIG befreit ist.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die krankheitsbedingte Erwerbsun
fähigkeit am 2
6.
September 2022 während eines bestehenden Arbeitsverhält
nisses eingetreten sei, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3
1.
März 2023 hinaus und auch nach der Anmeldung beim RAV im November 2023 weiter
hin fortbestanden
habe (vgl. vorstehend E. 2.2)
.
Durch
die bei den Akten liegenden Arztzeugnisse
ist
ausgewiesen, dass die Beschwer
deführerin krankheitsbedingt vom
1.
April
2023
bis
3
1.
August
2024
zu
100
%
arbeitsunfähig war
(
Urk.
12/
8-2
3
). Im Bericht der
Y.___
vom
9.
Dezember 2025
(vgl.
Urk.
12/25) wurde ausgeführt, dass – f
ür die Zeit ab September 2024
(vgl. auch
Urk.
12/24) –
als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme
eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und
nach
Abschluss der Massnahme am 3
0.
Mai 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestan
den
habe
.
Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit
lief
vom
1.
Dezember 2023
bis zum
3
0.
November 202
5.
Während der massgebenden Rahmenfrist lag vom 1. Dezember
2023
bis
3
1.
August
2024, mithin während 9 Monaten, eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit vor Beginn der Rahmenfrist kann nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten
war die
Beschwerdeführer
in
lediglich
während
9 Monate
n
zu 100 % arbeitsunfähig
. Somit
wäre ihr
während der zweijährigen Rahmenfrist genü
gend Zeit
geblieben
, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, was auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 1
5.
November 2016 E. 3.2 sowie vorstehend E.
1.2).
3.6
Die Befreiungsregelung nach
Art.
14 AVIG ist als Ausnahme vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu
Art.
13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung.
Eine Kumulation oder Kompensation ist ausge
schlossen.
Es ist
daher
nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt
(Thomas Nussbaumer,
a.a.O.
, S.
2
342
N
.
254).
In einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die entsprechenden Zeitspannen zusammenrechnete, hielt das Bundesgericht fest, es sei in der Tat nicht leicht zu begreifen, dass die Anspruchsvoraussetzungen
erfülle
, wer in der Rahmenfrist 12,1 Monate lang krank gewesen sei und 11,9 Monate (oder weniger) gearbeitet habe, nicht aber, wer (höchstens) 11,9 Monate lang gearbeitet habe und ausser
dem nicht länger als 12 Monate krank gewesen sei. Der Gesetzgeber gehe deswe
gen von einem überjährigen Befreiungstatbestand nach
Art.
14 AVIG – im Extrem
fall: von 12 Monaten und 1 Tag – aus, weil die versicherte Person bei kürzerer (12-monatiger oder unterjähriger) Dauer des Befreiungstatbestandes die Möglichkeit habe, sich durch bezahlte unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindest
beitragsjahr nach
Art.
13
Abs.
1 AVIG zu sichern. Diese Überlegung habe nach wie vor Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 106/03 vom 1
3.
April 2004 E. 3.1 f.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(vgl. insbesondere BGE
141 V 674
)
Beitragszeiten (und gleichge
stellte Zeiten) nach
Art.
13 AVIG nicht mit Befreiungstatbeständen nach
Art.
14 AVIG kombiniert werden können. Angesichts dieser Rechtsprechung besteht kein Raum für das Anrechnen der Zeit der Arbeitsunfähigkeit an die von der Beschwer
deführerin geleistete Beitragszeit.
3.
7
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmen
frist für die Beitragszeit weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch ist sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchs
berechtigung zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
5.
Dezember 2025 erweist sich
dem
zufolge
als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni
Referenzen
Bestimmungsliste
- AL.2025.00340Beitragszeit nach Folge-Rahmenfrist