8C_158/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

21. Juli

Sachverhalt Nach einem Arbeitsunfall und wiederholter Anmeldung zum Leistungsbezug lehnte die IV-Stelle eine Invalidenrente erneut ab. Sie stützte sich dabei auf somatische Abklärungen, eine Observation wegen Inkonsistenzen und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B.________; das kantonale Gericht bestätigte die Verfügung. Erwägungen • Die Observation war zulässig, weil deutliche Inkonsistenzen konkrete Zweifel an den Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit begründeten; ihre ärztliche Auswertung rechtfertigte die erneute psychiatrische Begutachtung. • Das Medexperts-Teilgutachten war nicht voll beweiskräftig, da es weitgehend auf subjektiven und sozio-kulturellen Angaben beruhte, ohne deren objektiv nicht relevante Aspekte auszuscheiden; das Gutachten von Dr. B.________ schloss eine Arbeitsunfähigkeit dagegen beweiskräftig aus. • Eine weitergehende strukturierte Indikatorenprüfung war deshalb entbehrlich; bei mindestens 80-prozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die rentenablehnende Verfügung bleibt bestehen.
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