8C_158/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
21. Juli
Sachverhalt
Nach einem Arbeitsunfall und wiederholter Anmeldung zum Leistungsbezug lehnte die IV-Stelle eine Invalidenrente erneut ab. Sie stützte sich dabei auf somatische Abklärungen, eine Observation wegen Inkonsistenzen und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B.________; das kantonale Gericht bestätigte die Verfügung.
Erwägungen
• Die Observation war zulässig, weil deutliche Inkonsistenzen konkrete Zweifel an den Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit begründeten; ihre ärztliche Auswertung rechtfertigte die erneute psychiatrische Begutachtung.
• Das Medexperts-Teilgutachten war nicht voll beweiskräftig, da es weitgehend auf subjektiven und sozio-kulturellen Angaben beruhte, ohne deren objektiv nicht relevante Aspekte auszuscheiden; das Gutachten von Dr. B.________ schloss eine Arbeitsunfähigkeit dagegen beweiskräftig aus.
• Eine weitergehende strukturierte Indikatorenprüfung war deshalb entbehrlich; bei mindestens 80-prozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die rentenablehnende Verfügung bleibt bestehen.