7B_461/2026
Bundesgericht
Strafverfahren; Sicherheitsleistung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen
27. Juli
Sachverhalt
Nachdem A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben hatte, wurde ihm eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von 800 Franken angesetzt, andernfalls seine kantonale Beschwerde als unzulässig erklärt würde. Er focht diese Zwischenverfügung vor dem Bundesgericht an.
Erwägungen
• Die Verfügung über die Anordnung einer Sicherheit von 800 Franken ist eine Zwischenverfügung und vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn die Partei darlegt, dass sie die verlangte Vorschussleistung nicht erbringen kann; dies hat A.________ nicht dargetan.
• Der Beschwerdeführer erhebt zudem keine begründete Rüge gegen die Sicherheitsleistung, die in Art. 383 CPP ausdrücklich vorgesehen ist, und macht nicht geltend, er habe auf kantonaler Ebene erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege ersucht; die Anforderungen von Art. 42 al. 2 und Art. 106 al. 2 LTF sind daher nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.