ATA/843/2026
GE Cour de justice
Strassenbau und Strassenverkehr
Kostenvorschussfrist im Beschwerdeverfahren
11. August
Sachverhalt
A______ focht Gebühren von CHF 80 und CHF 70 für Fahrzeugkontrollen an. Das TAPI verlangte eine Kostenvorschusszahlung bis 31. Dezember 2025; A______ zahlte am 2. Januar 2026 und sein Rekurs wurde deshalb als unzulässig erklärt.
Erwägungen
• Die Frist nach Art. 17 Abs. 3 LPA, deren Ende auf den nächsten Werktag fällt, gilt für gesetzliche Beschwerdefristen, nicht für eine von der Behörde ausdrücklich auf ein fixes Datum angesetzte Zahlungsfrist.
• Da keine höhere Gewalt vorlag und die Zahlungsaufforderung Betrag, Frist und Säumnisfolge klar bezeichnete, durfte das TAPI den Rekurs nach Art. 86 Abs. 2 LPA als unzulässig abschreiben; dies verletzt den gerichtlichen Zugang nicht.
Entscheid
Der Rekurs wurde abgewiesen; A______ trägt eine Gebühr von CHF 400, ohne Parteientschädigung.