ATA/843/2026

GE Cour de justice

Strassenbau und Strassenverkehr

Kostenvorschussfrist im Beschwerdeverfahren

11. August

Sachverhalt A______ focht Gebühren von CHF 80 und CHF 70 für Fahrzeugkontrollen an. Das TAPI verlangte eine Kostenvorschusszahlung bis 31. Dezember 2025; A______ zahlte am 2. Januar 2026 und sein Rekurs wurde deshalb als unzulässig erklärt. Erwägungen • Die Frist nach Art. 17 Abs. 3 LPA, deren Ende auf den nächsten Werktag fällt, gilt für gesetzliche Beschwerdefristen, nicht für eine von der Behörde ausdrücklich auf ein fixes Datum angesetzte Zahlungsfrist. • Da keine höhere Gewalt vorlag und die Zahlungsaufforderung Betrag, Frist und Säumnisfolge klar bezeichnete, durfte das TAPI den Rekurs nach Art. 86 Abs. 2 LPA als unzulässig abschreiben; dies verletzt den gerichtlichen Zugang nicht. Entscheid Der Rekurs wurde abgewiesen; A______ trägt eine Gebühr von CHF 400, ohne Parteientschädigung.
Auf bger.ch öffnen →