ATAS/746/2026

GE Cour de justice

Invalidenversicherung

Fehlerhafter Rentensatz und Rückweisung

27. August

Sachverhalt Das IV-Amt hatte zunächst eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 68 % in Betracht gezogen und sodann nach der Anhörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit sowie den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2024 anerkannt. Der zugestellte Entscheid erwähnte jedoch 68 % einer ganzen Rente, und die Leistungsberechnung war tatsächlich auf dieser Grundlage vorgenommen worden. Erwägungen • Der Fehler stellt nicht bloss einen formellen Schreibfehler dar: Er hatte konkrete und erhebliche Auswirkungen auf die Rentenberechnung, sodass der Entscheid auch in seinem Ergebnis fehlerhaft ist. • Da der Anspruch auf eine ganze Rente nicht mehr bestritten ist, ist der Entscheid aufzuheben, dieser Anspruch ab dem 1. Dezember 2024 anzuerkennen und die Sache zur Berechnung der geschuldeten Leistungen an das Amt zurückzuweisen. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid wird aufgehoben, der Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2024 wird anerkannt und die Sache wird zur Neuberechnung an das IV-Amt zurückgewiesen.
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