8C_504/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Rückzug der Anmeldung)

9. September

Sachverhalt Nach dem Tod der Versicherten zogen ihre Erbinnen die IV-Anmeldung zurück, nachdem die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente für die sechs Monate vor dem Tod in Aussicht gestellt hatte. Die betroffene Pensionskasse widersetzte sich dem Rückzug, weil davon ihre Leistungspflicht und ein reglementarisch ausgeschlossenes Todesfallkapital abhingen. Erwägungen • Der Rückzug einer IV-Anmeldung untersteht mangels gesetzlicher Regelung analog Art. 23 Abs. 2 ATSG und ist unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen der versicherten Person oder Dritter entgegenstehen. • Das Interesse der Pensionskasse an korrekter Leistungskoordination und an der Verhinderung einer Umgehung des reglementarischen Ausschlusses des Todesfallkapitals genügt; erforderlich sind weder ein nachgewiesener Schaden noch eine weitergehende Interessenabwägung. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Unzulässigkeit des Anmeldungsrückzugs und das vorinstanzliche Nichteintreten blieben bestehen.
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