9C_388/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung
13. August
Sachverhalt
A.________, bei dem insbesondere eine mit Ethylismus zusammenhängende chronisch kalkifizierende Pankreatitis und eine Choledochusstenose vorlagen, beantragte im Oktober 2022 Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle wies das Gesuch ab; dieser Entscheid wurde vom kantonalen Gericht bestätigt, wobei eine nahezu vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde, ohne ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Erwägungen
• Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms, hier eines chronischen Ethylismus, hat grundsätzlich nach dem strukturierten Beweisverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechungsindikatoren zu erfolgen.
• Da weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nach dieser Methode geprüft hatten, obwohl ein Arzt eine nullprozentige Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit prognostiziert hatte, war die medizinische Abklärung ungenügend und die Rückweisung an die Verwaltung geboten.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Verwaltungsentscheid und der kantonale Entscheid werden aufgehoben, und die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen.