5A_114/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Konkurserklärung
18. August
Sachverhalt
Die A.________ Sagl, nach unentschuldigtem Ausbleiben an der Verhandlung in Konkurs erklärt, beglich die Forderung der Betreibenden und focht den Konkurs an. In der Beschwerde reichte sie im Wesentlichen einen aktualisierten Auszug aus dem Betreibungsregister ein und machte geltend, dadurch werde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht.
Erwägungen
• Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist unerlässlich, genügt jedoch nicht, um die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen: Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung gestützt auf objektive, vollständige und aktuelle Anhaltspunkte zur Verfügbarkeit flüssiger Mittel für fällige Schulden.
• Die Tilgung der betriebenen Schulden beweist weder das Fehlen anderer fälliger Schulden noch für sich allein die Zahlungsfähigkeit; die hohe Zahl jüngerer Betreibungsverfahren liess zudem die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zweifelhaft erscheinen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Konkurserklärung wird aufrechterhalten.