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200 2026 243

BE Verwaltungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Rückwirkende Kürzung von Einarbeitungszuschüssen

Veröffentlicht am 26. September

Entschieden am 2. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

ALV 200 2026 243
SCI/LUB/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2026
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ AG
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 5. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 2 -
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene C.________ (Versicherter) stellte im November 2024
im Hinblick auf eine Anstellung bei der A.________ AG (Arbeitgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) im Umfang von 60 % bzw. nach Absprache und Ar-
beitsanfall auf Stundenlohnbasis ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse
mit Beginn am 1. Dezember 2024 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi-
cherung des Kantons Bern, Recht und Dienste [vormals Rechtsdienst; AVA
bzw.
Beschwerdegegner,
Dossier
Regionale
Arbeitsvermittlung
[act. IIB] 307-324). Am 28. November 2024 erkundigte sich das AVA, Recht
und Dienste, bei der Arbeitgeberin unter Hinweis, dass für Arbeitsverträge
im Stundenlohn keine Einarbeitungszuschüsse gewährt werden könnten,
ob sie bereit sei, einen Arbeitsvertrag über einen Beschäftigungsgrad von
60 % im Monatslohn abzuschliessen und – wenn ja – einen unterzeichne-
ten Vertrag zuzustellen (act. IIB 298). Nach Erhalt des neuen auf einem
Monatslohn basierenden Arbeitsvertrags vom 3. Dezember 2024 (Akten
des AVA, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. IIA] 281-283) stellte
das AVA, Recht und Dienste, mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 fest,
dass der Beschäftigungsgrad weiterhin nicht fixiert sei, weshalb sie diesen
zunächst ablehne (act. IIA 272). In einer telefonischen Rückmeldung erklär-
te die Arbeitgeberin anschliessend, dass der Vertrag auf einer Jahresar-
beitszeit basiere und der Lohn jeden Monat gleich hoch sei (act. IIA 270).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 sprach das AVA, Recht und Diens-
te, dem Versicherten Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. Dezem-
ber 2024 bis 30. November 2025 zu (act. IIA 260-263). Gleichentags stellte
das AVA, Recht und Dienste, der Arbeitgeberin eine Kopie der Verfügung
zu und informierte sie zudem über einzuhaltende Auflagen und Rechtsfol-
gen im Widerhandlungsfall (act. IIA 264). Fortan reichte die Arbeitgeberin
dem AVA, Arbeitslosenkasse, die monatlichen Lohnabrech-nungen ein
(Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 73 f., 80 f., 86-97,
102 f., 110-113) und erhielt die Einarbeitungszuschüsse ausbezahlt (vgl.
act. IIA 260).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 3 -
Im August und September 2025 wies der Versicherte das AVA, Recht und
Dienste, telefonisch über Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis hin
(act. IIA 249, 252). Mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 (act. IIA 247) infor-
mierte auch die Arbeitgeberin über Probleme in der Einarbeitung und kün-
digte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2025 an.
Mit eingeschriebenem Brief desselben Tages kündigte sie das Arbeitsver-
hältnis mit dem Versicherten per Ende November 2025 (act. IIA 237).
In der Folge forderte das AVA, Recht und Dienste, die Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 27. November 2025 zur Stellungnahme auf (act. IIA 169 f.).
Die nunmehr durch Rechtsanwältin MLaw B.________ vertretene Arbeit-
geberin (vgl. act. IIA 166) reichte am 31. Dezember 2025 (act. IIA 120) eine
Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 ein (act. IIA 121 ff.).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 ersetzte das AVA, Recht und Dienste,
die Verfügung vom 12. Dezember 2024 und sprach dem Versicherten
rückwirkend Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. Dezember 2024
bis noch zum 20. Juli 2025 zu (act. IIA 114-117), wobei eine Kopie der Ver-
fügung wiederum der Arbeitgeberin zugestellt wurde (act. IIA 119). Dage-
gen erhob die Arbeitgeberin am 13. Februar 2026 Einsprache (act. IIA 48-
53). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2026 (act. IIA 34-38) wies das
AVA, Recht und Dienste, die Einsprache ab.
B.
Mit Eingabe vom 13. April 2026 erhob die Arbeitgeberin, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwältin MLaw B.________, Beschwerde. Sie beantragt, der
Einspracheentscheid vom 5. März 2026 sei aufzuheben und die Ausrich-
tung der Einarbeitungszuschüsse sei bis zum 27. Oktober 2025 zu ge-
währen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AVA.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 schliesst der Beschwerdegegner
auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 4 -
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen. Da die Arbeitslosenkasse die Einarbeitungszu-
schüsse der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ausrichtet (Art. 90
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
[AVIV;
SR 837.02]) und auch ausrichtete (vgl. act. IIA 260; act. II 73 f., 80 f., 86-
97, 102 f., 110-113), wird der Wiedererwägungsentscheid zu einer Rück-
forderung bei der Beschwerdeführerin führen (vgl.
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Die Beschwerdeführerin ist damit,
auch wenn die Rückerstattung selbst noch nicht verfügt wurde, durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (;
Befugnis zur Anfechtung "pro Adressat"; vgl. Urteile des Bundesgerichts
[BGer] 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 141 V
650 E. 3.1 S. 652 und 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 7.3). Die örtli-
che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die
Bestimmungen über Frist () sowie Form (;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
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1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. März 2026
(act. IIA 34-38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Einarbeitungs-
zuschüsse.
1.3
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurden für die Zeit vom
1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 Einarbeitungszuschüsse im
Betrag von Fr. 22'410.-- (6 x Fr. 2'241.-- + 6 x Fr. 1'494.--; act. IIA 260) zu-
gesprochen, wogegen mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Januar
2026 allein noch für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 20. Juli 2025
Einarbeitungszuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 15'936.-- (6 x
Fr. 2'241.-- + Fr. 1'494.-- + Fr. 996.--; act. IIA 114) zugesprochen wurden.
Der Streitwert liegt mit Fr. 6'474.-- (Fr. 22'410.-- ./. Fr. 15'936.--) unter
Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt ().
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und ).
2.
2.1
Gemäss gehört es zu den Zielen des Gesetzes,
drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-
markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass-
nahmen (). Nach erbringt die Versiche-
rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten
von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be-
droht sind. Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen,
Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis
AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Ver-
sicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
2.2
Zu den speziellen Massnahmen () gehören u.a. die
Einarbeitungszuschüsse. Gemäss können Versicherten, de-
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ren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei
vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der
verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrach-
ten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbei-
tung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, al-
lenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähig-
keit, rechnen kann (lit. c).
Gemäss gilt die Vermittlung einer versicherten Person
als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders
grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschritte-
nem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist
(lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits
150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosig-
keit mangelnde berufliche Erfahrungen hat (lit. e). Diese Aufzählung ist
abschliessend (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute BGer] C 371/99 vom 22. September 2000 E. 1a).
Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten
Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf
ihn entfallenden Anteil abzuziehen ().
2.3
Einarbeitungszuschüsse dürfen nicht dazu benützt werden, um Be-
trieben oder Regionen wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (z. B. zur at-
traktiveren Gestaltung von Standortvorteilen bei Industrieansiedlungen, zur
Übernahme von Lohnkosten bei Betriebsübernahmen). Massgebend ist
das Interesse der Arbeitnehmenden, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu
erhalten (Rz. J2 der Weisung AVIG AMM des Staatssekretariats für Wirt-
schaft [SECO; abrufbar unter ]; zur Bedeutung von
Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, E. 4.1 S. 189,
E. 6.2 S. 265, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
Gemäss Rz. J27 AVIG AMM ist Bedingung für die Ausrichtung von Einar-
beitungszuschüssen, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Ar-
beitnehmenden einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen und falls
eine Probezeit vorgesehen ist, diese möglichst auf einen Monat zu be-
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schränken (lemma 2 Satz 1). Im Gesuch und im Entscheid ist eine Klausel
anzubringen, welche den Arbeitgeber verpflichtet, die Einarbeitungszu-
schüsse zurückzubezahlen, sollte er die versicherte Person ohne wichtige
Gründe (Art. 337 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;
SR 220]) während der Einarbeitungsperiode oder innerhalb eines von der
zuständigen Amtsstelle festgelegten Zeitraums von mindestens drei Mona-
ten nach deren Ablauf entlassen. Eine Rückforderung kann gestützt auf
vorgenommen werden (lemma 3). Wenn sich die
Durchführung der vorgesehenen Einarbeitung nach deren Beginn als un-
zumutbar erweist, ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die zuständige
Amtsstelle ist vorgängig über das mögliche Scheitern des Einarbeitungs-
verhältnisses zu informieren, in der Absicht, das gute Einvernehmen zwi-
schen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden wiederherzustellen
(lemma 5).
2.4
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder
der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög-
lich war (), und die geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus-
schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür-
digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer
Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von sind
innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser
relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der
Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. ; BGE 143
V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012
UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
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3.
Mit am 7. November 2024 ausgefülltem Formular "Bestätigung des Arbeit-
gebers betreffend Einarbeitung" verpflichtete sich die Beschwerdeführerin
unterschriftlich insbesondere, den Versicherten unter geeigneter Aufsicht
einzuarbeiten (lemma 1), die zuständige Amtsstelle vor einer Kündigung
über das mögliche Scheitern des Einarbeitungsverhältnisses (lemma 3)
bzw. bei Gefährdung des Erfolgs der Einarbeitung durch längerdauernde
Absenzen zu informieren (lemma 4; act. IIB 324). Mit Schreiben vom
12. Dezember 2024 (act. IIA 264) stellte der Beschwerdegegner der Be-
schwerdeführerin die leistungszusprechende Verfügung vom gleichen Tag
zu und hielt verschiedene Auflagen fest, wonach die ausbezahlten Zu-
schüsse zurückgefordert werden können, wenn der Arbeitsvertrag ohne
gerechtfertigte Gründe während der Dauer der Einarbeitungszuschüsse
oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einarbeitungszuschüsse
gekündigt werde, und die zuständige Amtsstelle vor Aussprechen der Kün-
digung über das mögliche Scheitern des Arbeitsverhältnisses zu informie-
ren sei (lemma 2).
4.
Zur Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus den Akten im We-
sentlichen das Folgende:
4.1
Am 25. August 2025 teilte der Versicherte dem Beschwerdegegner
telefonisch mit, dass es bei der Beschwerdeführerin nicht so gut laufe. Seit
dem 1. Dezember 2025 (recte: 2024) seien bereits zwölf Kündigungen er-
folgt. Die Stelle des … sei innert sechs Jahren zehn Mal neu besetzt wor-
den. Im letzten halben Jahr habe es wenig Arbeit gegeben. Wenn er keine
Arbeit habe, müsse er diese "Leerzeit" als Weiterbildung erfassen, obwohl
gar keine Weiterbildung stattfinde. Am kommenden Donnerstag finde ein
Personalgespräch statt. Danach sei er zwei Wochen in den Ferien und
werde
anschliessend
den
Beschwerdegegner
wieder
kontaktieren
(act. IIA 252).
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Am 17. September 2025 erfolgte eine erneute telefonische Kontaktaufnah-
me durch den Versicherten, wobei er seine früheren Aussagen bestätigte
und ausführte, er fürchte um seine Anstellung. Anlässlich des Probezeitge-
sprächs habe er vom … eine positive Beurteilung erhalten. Am Mitarbeiter-
gespräch vom 25. August 2025 sei ihm gesagt worden, dass er zwar pünkt-
lich sei und gute Arbeit leiste. Allerdings sei er zu wenig produktiv. Er habe
darauf entgegnet, dass zu wenig Arbeit da sei. Oft werde er nach Hause
geschickt und das zum Teil oft ganze oder halbe Tage, was Minusstunden
verursache. Er werde sich nach dem nächsten Gespräch Ende Oktober
wieder melden (act. IIA 249).
4.2
Mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 wandte sich die Beschwerdeführe-
rin an den Beschwerdegegner und führte aus, dass sie gemäss Entscheid
die zuständige Amtsstelle über ein mögliches Scheitern des Arbeitsverhält-
nisses informieren müsse. Die Einführung verlaufe harzig. Der Versicherte
weise die schlechteste Produktivität des gesamten Teams auf. Sogar die
Lernenden seien produktiver. Ein Gespräch mit dem Teamleiter habe erge-
ben, dass der Versicherte nicht bereit sei, jede zu erledigende Aufgabe zu
übernehmen. Er sei wählerisch und suche sich die einfachsten Aufträge
aus. Aber auch diese Aufträge führe er nicht immer zu ihrer Zufriedenheit
aus. Seine Entwicklung werde nicht vorangebracht. Am 25. August 2025
hätten sie mit dem Versicherten ein Gespräch geführt mit dem Ziel, die
Produktivität zu erhöhen. Ende Oktober sei die "Deadline". Per gestern
habe er sich um drei Prozentpunkte verbessert. Das sei zu wenig. Vor einer
Woche habe der Versicherte um ein Gespräch gebeten und dabei erklärt,
weshalb alle anderen schuld an seiner Unproduktivität seien. Das Selbst-
bild des Versicherten stimme nicht mit dem Fremdbild überein und es liege
ihm nichts daran, etwas zu ändern. Leider könnten sie auf dieser Basis das
Arbeitsverhältnis nicht weiterführen, da die Wirtschaftlichkeit bei vollem
Lohn nicht gegeben sei. Sie würden per November (2025) künden müssen
(act. IIA 247).
Mit eingeschriebenem Brief desselben Tages kündigte die Beschwerdefüh-
rerin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende November 2025
und gab dabei "wirtschaftliche Gründe" an (act. IIA 237).
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4.3
Am 29. Oktober 2025 informierte der Versicherte den Beschwerde-
gegner telefonisch, dass er am 27. Oktober 2025 erfahren habe, dass ihm
die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt und ihm die Kündigung
per Einschreiben zugestellt werde, da er diese nicht unterschrieben hätte.
Weiter bestätigte er nochmals seine früheren Aussagen und führte ergän-
zend aus, er sei bereits den ganzen Juli (2025) zu Hause gewesen. Im
September (2025) habe er noch Ferien gehabt, seitdem habe er wieder
drei Wochen nicht gearbeitet, weil zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei.
Er habe dadurch massive Minusstunden, welche er nun aufarbeiten müsse
(act. IIA 243).
4.4
In einer "Stellungnahme zur Kündigung" vom 14. November 2025
wiederholte der Versicherte gegenüber der Beschwerdeführerin die ge-
genüber dem Beschwerdegegner getätigten Aussagen zur Arbeitssituation
und äusserte sich weiter zur Tilgung der Minusstunden, womit er sich nicht
einverstanden erklärte (act. IIA 204; vgl. hierzu auch das Gesuch des Ver-
sicherten
an
die
Schlichtungsbehörde
vom
25. November
2025;
act. IIA 175 f.).
4.5
Nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zur Stel-
lungnahme zum Arbeitsverhältnis bzw. zur Kündigung aufgefordert hatte
(act. IIA 169), wandte sich am 8. Dezember 2025 die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin zunächst telefonisch an den Beschwerdegegner und
führte dabei insbesondere aus, dass es deshalb zu wenig Arbeit für den
Versicherten gegeben habe, weil sich dieser geweigert habe, gewisse Ar-
beiten zu verrichten (act. IIA 166).
In der von der Rechtsvertreterin eingereichten Stellungnahme (act. II 120)
der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2025 (act. IIA 121 ff.) wurde
ausgeführt, am 28. August (2025) hätten der Geschäftsführer und die Per-
sonalverantwortliche ein Gespräch mit dem Versicherten geführt. Darin sei
der Versicherte über die Rückmeldung der Werkstattleitung informiert wor-
den, insbesondere über dessen selektive Auftragsannahme, den Abbruch
von Aufträgen, die eingeschränkte Einsatzfähigkeit und daher Schwierigkei-
ten bei der Auslastung und die Wirtschaftlichkeit nach Wegfall der Einarbei-
tungszuschüssen. In diesem Gespräch sei gemeinsam das Ziel definiert
worden, bis Ende Oktober eine wesentliche Steigerung der Produktivität zu
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erreichen. Eine Kündigung sei zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich kein The-
ma gewesen. Es gebe kein unterzeichnetes Protokoll dieses Gesprächs
(Ziff. 1). Kurz vor Ablauf der vereinbarten Zielfrist habe der Versicherte am
21. Oktober 2025 um ein Gespräch gebeten. Dabei hätten sich die folgen-
den Haltungspunkte des Versicherten gezeigt: Für die tiefe Produktivität
seien andere verantwortlich, der Umstand der tiefen Produktivität sei kein
Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand der Fähigkeiten, eine Verände-
rungsbereitschaft sei nicht erkennbar und die selektive Auftragsannahme
werde nicht als problematisch wahrgenommen. Im Anschluss an dieses
Gespräch – von dem kein Protokoll erstellt worden sei – seien sie am
27. Oktober 2025 einstimmig zum Schluss gekommen, dass unter diesen
Voraussetzungen keine ausreichende Wirtschaftlichkeit zu erzielen sei, der
Versicherte kein Interesse zeige, seine Arbeitsleistung zu verbessern, und
sie hätten sich entschlossen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (Ziff. 2, vgl.
auch Ziff. 9). Für das Kündigungsgespräch seien verschiedene Varianten
offen gestanden. U.a. seien sie bereit gewesen, den Versicherten über die
ordentliche Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, damit er die Minusstun-
den hätte abbauen können. Zudem sei ihm angeboten worden, das Pen-
sum bis zum Austritt auf 100 % zu erhöhen, um möglichst viele Minusstun-
den zu kompensieren oder dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
die Hälfte eines allfällig verbleibenden Minusstundenrestbestandes über-
nommen hätten (Ziff. 3). Es sei herausfordernd gewesen, genügend Auf-
träge zu finden, die der Versicherte habe ausführen wollen. Ein Vergleich
mit einem (namentlich genannten) Mitarbeiter, der zwei Monate später ein-
getreten sei und für den ebenfalls Einarbeitungszuschüsse (während sechs
Monaten) ausgerichtet worden seien, zeige klar, dass eine höhere Präsenz
und Produktivität möglich gewesen wären. Der Versicherte sei im Ver-
gleichszeitraum unter allen Mitarbeitenden der Werkstatt deutlich unter-
durchschnittlich gewesen (Ziff. 4). Weiter machte die Beschwerdeführerin
Ausführungen zur Zeiterfassungsbuchung "Schulung" und "Weiterbildung"
(Ziff. 5) und zu den Äusserungen des Versicherten zur "Personalfluktuati-
on". Diese Aussagen seien unzutreffend (Ziff. 6). Hinsichtlich des Vorwurfs
des "Nach-Hause-Schickens" seitens des Versicherten erklärte die Be-
schwerdeführerin, dass dies aufgrund der Wechsel der Vorgesetzten in der
Werkstatt nicht mehr abschliessend beurteilt werden könne. Es sei gut
möglich, dass die Werkstattleiter zu Beginn Schwierigkeiten gehabt hätten,
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die spezifischen Auftragsansprüche des Versicherten zu bedienen. Alle
anderen Mitarbeitenden der … seien hingegen im gleichen Zeitraum gut
ausgelastet gewesen. Wahrscheinlich seien die im Zeitrapport mit "C-
Kompensation" aufgeführten Tage ab 1. Juli 2025 aufgrund der Anordnung
oder zumindest in stiller Zustimmung des Vorgesetzten erfolgt. Ergänzend
sei festzuhalten, dass der Versicherte in diesem Zeitraum einmal während
drei Wochen durchgehend nicht im Betrieb anwesend gewesen sei
(22. September bis 10. Oktober 2025). Dieser Zeitraum sei mit mehreren
personellen Abwesenheiten und Übergängen zusammengefallen. Aufgrund
der ausserordentlichen Konstellation mit mehreren Ferienvertretungen und
Leitungswechseln sei es möglich, dass die Situation des Versicherten in-
tern nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit begleitet worden sei und zeitwei-
se unbekannt gewesen sei, dass er grundsätzlich einsatzfähig gewesen
wäre (Ziff. 7).
4.6
In der Einsprache vom 13. Februar 2026 (act. IIA 48 ff.) brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Bezug von Kompensations-
tagen in der Unternehmung stelle keine Massnahme dar, die wegen
schlechter Leistungen ergriffen würde oder stelle keine anderweitige Zwi-
schenmassnahme im Hinblick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses dar. Diese habe vielmehr dem Ausgleich von Plus- und Minusstunden
innerhalb der vereinbarten Präsenzzeit gedient. Sie werde insbesondere in
Phasen mit schwankender Auslastung eingesetzt und stellte ein übliches
arbeitsorganisatorisches Instrument dar. Die Gewährung oder Anordnung
erfolge dabei ausdrücklich unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitsver-
hältnis als dauerhaft tragfähig eingeschätzt werde (act. IIA 51). Neben Aus-
führungen zur schwierigen Auftragslage führte die Beschwerdeführerin wei-
ter aus, eine dauerhafte Eingliederung des Versicherten sei zum Zeitpunkt
des Bezugs von Kompensationstagen im Juli weder ausgeschlossen noch
gefährdet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, ein
Ausgleich der entsprechenden Minusstunden infolge der Kompensations-
tage sei zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Bis zum Zeitpunkt der Kün-
digung am 27. Oktober 2025 sei die Beschwerdeführerin – trotz der offen-
kundigen Schwierigkeiten mit der Arbeitsleistung des Versicherten – wei-
terhin bemüht gewesen und ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine
erfolgreiche und dauerhafte Eingliederung möglich sei. Es seien keine wei-
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terführenden Massnahmen zur Verbesserung der Situation betreffend die
geringe Arbeitsleistung, die selektive Annahme von Aufträgen sowie das
wiederholte Abbrechen von Arbeiten ersichtlich oder notwendig gewesen,
zumal der Versicherte zur Steigerung der Produktivität klar aufgefordert
worden sei (act. IIA 52).
5.
5.1
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl in der E-Mail
vom 27. Oktober 2025 (act. IIA 247) als auch in der Stellungnahme vom
30. Dezember 2025 (act. IIA 121 ff.) zeichnen das Bild einer von Beginn
weg schwierig verlaufenen Einarbeitung des Versicherten. Die Beschwer-
deführerin verwies dabei namentlich auf die von Beginn weg und früh er-
kannte deutlich unterdurchschnittliche Produktivität des Versicherten, seine
selektive Übernahme von Aufträgen sowie die trotz Gesprächen und einer
bis Ende Oktober eingeräumten Frist zur Verbesserung ausgebliebenen
Leistungssteigerung. Zudem habe der Versicherte die Ursachen seiner
geringen Produktivität bei Dritten gesehen und keine genügende Bereit-
schaft gezeigt, sein Verhalten oder seine Arbeitsweise anzupassen. Die
Beschwerdeführerin gelangte deshalb zum Schluss, die Entwicklung
während der Einarbeitung sei ausgeblieben und eine wirtschaftliche Wei-
terbeschäftigung nicht mehr möglich. Auf diese ersten, als "Aussagen der
ersten Stunde" zu wertenden Ausführungen (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2
S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist abzustellen. Diese sind authentisch und
stimmen im Wesentlichen mit den Schilderungen des Versicherten überein,
wenngleich die jeweiligen Darstellungen von der unterschiedlichen Sicht-
weise der Beteiligten und gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt sind.
Aufgrund des von der Beschwerdeführerin als schwierig wahrgenommenen
Arbeitsverhaltens sowie der anhand konkreter Prozentwerte erfassten Leis-
tungsentwicklung hatte die Beschwerdeführerin früh Kenntnis von den
Schwierigkeiten in der Einarbeitung (act. IIA 121 f. S. 1 f. Ziff. 1, 2 und 4,
247). Sie führte denn auch aus, sie habe Erfahrungen mit Einarbeitungszu-
schüssen. In einer zwei Monate nach dem Versicherten gestarteten weite-
ren Einarbeitung seien die Leistungsziele weit besser und (anders als beim
Versicherten) mit Aussicht auf Erfolg erreicht worden (act. IIA 122 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 14 -
Obwohl damit die Probleme bereits früh bekannt waren und klare Anzei-
chen für ein Scheitern des Arbeitsverhältnisses bestanden haben, wandte
sich die Beschwerdeführerin erst am 27. Oktober 2025 – rund elf Monate
nach Beginn der Massnahme (act. IIA 260-263) am Tag der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses – an den Beschwerdegegner (act. IIA 247). Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, die Kündigung habe vor dem Gespräch am
selben Tag noch nicht festgestanden (act. IIA 122 Ziff. 2) bzw. bis Ende
Oktober (2025) habe objektiv eine realistische Aussicht auf eine erfolgrei-
che, dauerhafte Eingliederung bestanden (Beschwerde S. 5 f. Rz 14),
überzeugt dies nicht. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom
30. Dezember 2025 standen dem Versicherten anlässlich des ausdrücklich
als Kündigungsgespräch bezeichneten Termins lediglich Optionen zur Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses zur Auswahl; eine Fortsetzung des Ar-
beitsverhältnisses über die Dauer der Kompensation der Minusstunden
hinaus wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gezogen
(act. IIA 122 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hat damit die ihr obliegende
Pflicht, den Beschwerdegegner zeitnah über Probleme, welche das Ar-
beitsverhältnis gefährden könnten, zu informieren, verletzt.
5.2
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie ihr
Versäumnis damit zu entschuldigen versucht, sie habe die gebotene Einar-
beitung korrekt vorgenommen (act. IIA 124 Ziff. 8) und sei ihren Verpflich-
tungen nachgekommen (act. IIA 124 Ziff. 10). Zwar wurde ein Einarbei-
tungsplan erstellt (act. IIB 315-318) samt entsprechendem Dokument
(act. IIA 152-155), welches vom aktuell zuständigen … mit der Bemerkung
"Einführung hat stattgefunden" unterzeichnet wurde. Diese Unterzeichnung
erfolgte allerdings erst am 19. Dezember 2025 (act. IIA 154), mithin erst
nach dem Austritt des Versicherten aus der Unternehmung. Eine fortlau-
fende, echtzeitliche Dokumentation der Einarbeitung, insbesondere zu den
(gemäss Beschwerdeführerin ab Beginn bestehenden) Defiziten des Versi-
cherten und der zu deren Behebung ergriffenen Massnahmen, fehlt hinge-
gen vollständig. Die Beschwerdeführerin hielt auch die mit dem Versicher-
ten am 28. August 2025 und 21. Oktober 2025 geführten Gespräche zur
Arbeitssituation nicht schriftlich fest (act. IIA 121 f. Ziff. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 15 -
Im Gegenteil räumt die Beschwerdeführerin selbst Unzulänglichkeiten bei
der Einarbeitung ein. So führte sie in der Stellungnahme vom 30. Dezem-
ber 2025 aus, die damaligen Werkstattleiter hätten zu Beginn möglicher-
weise Schwierigkeiten gehabt, den spezifischen Anforderungen des Versi-
cherten bei der Auftragszuteilung Rechnung zu tragen. Weiter seien die im
Zeitrapport erfassten Kompensationstage wohl auf Anordnung oder zumin-
dest mit stillschweigender Zustimmung der Vorgesetzten erfolgt. Schliess-
lich räumt sie ein, dass die Situation des Versicherten infolge Ferienvertre-
tungen und Leitungswechseln intern möglicherweise nicht mit der nötigen
Aufmerksamkeit begleitet worden sei und zeitweise unbekannt gewesen
sei, dass dieser grundsätzlich einsatzfähig gewesen wäre (act. IIA 123
Ziff. 7). Dass die früher zuständigen Personen inzwischen nicht mehr bei
der Beschwerdeführerin tätig sind, entlastet die Beschwerdeführerin nicht.
Selbst wenn die Wechsel auf Vorgesetztenstufe dafür (mit)verantwortlich
gewesen wären, dass die Einarbeitung sich schwierig gestaltete und
schliesslich scheiterte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Be-
schwerdeführerin hat sich das Verhalten ihrer mit der Betreuung und
Führung des Versicherten betrauten Angestellten vollumfänglich anrechnen
zu lassen.
5.3
Sodann stehen auch die ab Mitte Juli 2025 bis zur Aussprache der
Kündigung vom 27. Oktober 2025 mittels "C-Kompensation" erfassten
16 Ausfalltage zu je 8 h 24 min. (act. IIA 147 f.) einer korrekt durchgeführ-
ten Einarbeitung entgegen. Aufgrund dieser wiederholten und angesichts
des 60%-Pensums erheblichen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz konnte
während dieser Zeit keine kontinuierliche und fachspezifische Einarbeitung
des Versicherten mit geeigneter Aufsicht stattfinden. Selbst wenn zeitweise
nicht ausreichend geeignete Arbeit zur Verfügung gestanden haben sollte,
wäre bei einer im Rahmen von Einarbeitungszuschüssen beschäftigten
Person vielmehr zu erwarten gewesen, dass die frei gewordene Zeit für
eine intensivere praktische und theoretische Einarbeitung genutzt worden
wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach den Ausführungen
der Beschwerdeführerin die ablehnende bzw. wenig kooperative Haltung
des Versicherten zu einer ungenügenden Auslastung und schliesslich zum
Scheitern der Einarbeitung beigetragen habe. Umso weniger überzeugt,
dass die Beschwerdeführerin sich bis zum 27. Oktober 2025, dem Tag der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 16 -
Kündigung nicht an den Beschwerdegegner gewandt hat. Gerade solche
Schwierigkeiten wären von einer Unternehmung, die von Einarbeitungszu-
schüssen profitiert, entsprechend der kommunizierten Auflage der zustän-
digen Amtsstelle unverzüglich mitzuteilen gewesen (vgl. E. 3 hiervor). Nur
so wäre diese in die Lage versetzt worden – nötigenfalls mittels Mahn- und
Bedenkzeitverfahren gegenüber dem Versicherten – auf die erfolgreiche
Durchführung der Massnahme hinzuwirken und damit auch die Interessen
der Beschwerdeführerin zu wahren.
5.4
In dem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erst am
Tag der Kündigung des Arbeitsverhältnisses informierte, kam sie ihrer mit
Schreiben vom 12. Dezember 2024 (act. IIA 264) ausdrücklich festgehalte-
nen Verpflichtung, die Amtsstelle bereits vor Ausspruch der Kündigung
über ein mögliches Scheitern des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu set-
zen, nicht nach.
Der Beschwerdegegner hat diese Umstände, die ihm erst mit Mitteilung der
Kündigung vom 27. Oktober 2025 (act. IIA 247) umfassend zur Kenntnis
gebracht
und
in
der
Stellungnahme
vom
30. Dezember
2025
(act. IIA 121 ff.) bestätigt wurden, zu Recht im Rahmen einer prozessualen
Revision berücksichtigt und die ursprüngliche Verfügung vom 12. Dezem-
ber 2024 (act. IIA 260-263) durch eine neue Verfügung vom 13. Januar
2026 (act. IIA 114-117) ersetzt. Dies erfolgte sowohl innerhalb der (relati-
ven) 90-tägigen und (absoluten) 10-jährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnis-
nahme der neuen Tatsachen (vgl. E. 2.4 hiervor).
5.5
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Terminierung der Einarbeitungszu-
schüsse stellte der Beschwerdegegner auf den 20. Juli 2025 (act. IIA 114-
117) ab, d.h. einen Zeitpunkt mehr als siebeneinhalb Monate nach Beginn
des Arbeitsverhältnisses mit Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen.
Das Datum wurde dabei auf den Beginn der in der Zeiterfassung mit "C-
Kompensation" ausgewiesenen Ausfalltage festgesetzt (act. IIA 147 f.).
Dies stimmt auch mit der Darstellung des Versicherten überein, wonach er
spätestens ab diesem Zeitpunkt wiederholt und für längere Zeit ohne Arbeit
nach Hause geschickt worden sei (act. IIA 243, 249, 252). Damit ist erstellt,
dass der Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Zeitpunkt die erhebli-
chen, den Erfolg der Einarbeitung gefährdenden Probleme bekannt waren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2026, ALV 200 2026 243
- 17 -
bzw. sein mussten. Wobei wie dargelegt, ihr das Wissen und Handeln der
mit der Einarbeitung Betrauten zuzurechnen ist. Folglich hätte spätestens
zu diesem Zeitpunkt eine Information über die schwierige Arbeitssituation
mit dem Versicherten durch die Beschwerdeführerin an den Beschwerde-
gegner erfolgen müssen. Die wiedererwägungsweise Zusprache der Einar-
beitungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis neu noch
allein zum 20. Juli 2025 erfolgte zu Recht.
5.6
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. März
2026 (act. IIA 34-38) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
In Anwendung von i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Umkehrschluss aus i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
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- 18 -
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und
Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Zu Kenntnisnahme (R):
- C.________
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 200 2026 243Rückwirkende Kürzung von Einarbeitungszuschüssen
Offizielle Quelle