1C_28/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung (Umnutzung)
29. Juli
Sachverhalt
In einem Mehrfamilienhaus in der Zofinger Wohn- und Arbeitszone WA4 waren 82,2 % der BGF zum Wohnen und 17,8 % für Gewerbe bewilligt; die Gewerbeflächen durften nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Die neue Eigentümerin beantragte 2020 deren Umnutzung, was abgelehnt und mit einer Wiederherstellungsanordnung verbunden wurde.
Erwägungen
• Die Umwandlung der in der WA4 bewilligten Gewerbeflächen in Wohnraum widerspricht dem zonenrechtlich bezweckten Nutzungsmix; eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2 RPG wurde nicht substanziiert dargetan.
• Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast dafür, dass die Gewerbeflächen während mindestens 30 Jahren unbewilligt zu Wohnzwecken genutzt wurden; mangels Beweises war die Wiederherstellungsbefugnis der Behörden nicht verwirkt.
• Eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG scheidet aus, weil weder ausserordentliche Verhältnisse noch eine besondere Härte vorliegen; generelle Marktsättigung oder die behauptete Zweckmässigkeit einer reinen Wohnnutzung genügt dafür nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Umnutzung bleibt unbewilligt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet.