6B_196/2026

Bundesgericht

Straftaten

Diskriminierung und Aufruf zu Hass

17. Juli

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezeichnete die afrikanischen Mieter ihres Nachbarn in zwei E-Mails an deren Vermieter und dessen Ehefrau als «wie Tiere des Dschungels» und «aggressiv». Dafür wurde sie wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Erwägungen • Auch an nur zwei bestimmte Empfänger gerichtete diskriminierende E-Mails sind öffentlich im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 StGB, wenn kein familiäres, freundschaftliches oder besonderes Vertrauensverhältnis besteht. • Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber dem Vermieter ihrer Nachbarn und dessen Ehefrau nicht vernünftigerweise mit Vertraulichkeit rechnen, zumal sie eine Reaktion des Vermieters erwartete; die spätere Weitergabe bestätigte das erhebliche Verbreitungsrisiko. Entscheid Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.
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