8C_195/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
Veröffentlicht am 6. Oktober
Entschieden am 10. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_195/2026
Urteil vom 10. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. Februar 2026 (II 2025 100).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 und Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2025 setzte die Ausgleichskasse Schwyz (heute: Sozialversicherungsanstalt Schwyz) den Anspruch des 1963 geborenen A.________ auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2025 neu fest. Dabei lehnte sie es insbesondere ab, die monatlichen Mietkosten von Fr. 200.- für einen Lagerraum im Rahmen der Wohnkosten als anrechenbare Ausgabe mitzuberücksichtigen.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. Februar 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die Mietkosten von Fr. 200.- für den von ihm angemieteten Lagerraum als anrechenbare Ausgabe anzuerkennen.
Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2026 das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels abgewiesen hat, reicht A.________ am 19. August 2026 eine ergänzende Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss und erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( und ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
1.3. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist () eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind. Die nach Ablauf der Rechtsmittelschrift eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2026 hat demgemäss unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
Streitig ist die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung in der Zeit ab 1. Januar 2025. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Mietkosten von Fr. 200.- für einen vom Beschwerdeführer gemieteten Lagerraum nicht als anrechenbare Ausgabe anerkannte.
3.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Ausgabe anerkannt wird gemäss unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Eine Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient; die Kosten für einen Nebenraum, der nicht zum existenziellen Wohnbedürfnis des Leistungsansprechers zählt, können daher grundsätzlich nicht Teil der Miet- und Nebenkosten der Wohnung im Sinne von bilden (vgl. Urteil 9C_533/2019 vom 15. November 2019 E. 3.2.2). Ein Abweichen von diesem Grundsatz käme lediglich dann in Frage, wenn die bestehende Wohngelegenheit den elementaren Bedürfnissen nicht gerecht würde; verneint wurde dies unter anderem bezüglich der Kosten für die Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung keinen Platz finden (vgl. Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der konkreten Wohnsituation des Beschwerdeführers und insbesondere der räumlichen Distanz zwischen Lagerraum und Wohnung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die in diesem gelagerten Gegenstände keinen täglichen Gebrauch finden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Möbel und andere selten gebrauchte Gegenstände, welche langfristig aufbewahrt werden sollen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Lagerraum nicht zum existenziellen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers zählt, sondern seine elementaren Wohnbedürfnisse durch die bestehende - wenn auch kleine - Wohnung gedeckt sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach Angaben des Beschwerdeführers verschiedene Fürsorgebehörden bzw. Hilfswerke in der Vergangenheit einen Bedarf für einen Lagerraum anerkannt haben. Offenbleiben kann bei dieser Ausgangslage die von der Vorinstanz verneinte Frage, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen einen Raum zur Lagerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs benötigen würde, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.
4.2. Da lediglich die Anrechnung von Wohnkosten, nicht aber die Zuteilung von Wohnraum vorsieht, kann der Beschwerdeführer im Weiteren - auch unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots () - aus dem Umstand, dass die Wohnungen anderer Anspruchsberechtigter teilweise über mehr Stauraum verfügen als seine eigene, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es die Mietkosten für den Lagerraum nicht als anrechenbare Ausgabe im Sinne von anerkannt hat.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach mit summarischer Begründung abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold
Referenzen
Bestimmungsliste
- 8C_195/2026Ergänzungsleistung zur AHV/IV