2C_1/2026
Bundesgericht
Disziplinarische Sanktion
8. September
Sachverhalt
Ein Anwalt und Notar hatte mittels Betreibung eine Rechnung eingezogen, die sich auf eine nie beurkundete notarielle Urkunde bezog und fälschlicherweise als Anwaltshonorar ausgestellt worden war, und hatte sich anschliessend verpflichtet, sie zurückzuerstatten. Nach dem Rückerstattungsbegehren des von einem Kollegen vertretenen Klienten verzögerte er die Zahlung während nahezu drei Monaten, verlangte eine beglaubigte Vollmacht und äusserte Zweifel an deren Echtheit; er wurde daraufhin mit einer Busse von Fr. 1'500.-- sanktioniert.
Erwägungen
• Das BGFA findet auch auf Verhaltensweisen Anwendung, die aus einem notariellen Verhältnis entstanden sind, wenn der Anwalt sie als anwaltliche Tätigkeit qualifiziert und behandelt hat; die spätere Sanktion betraf ein von dem bereits nach Notariatsrecht sanktionierten Verhalten verschiedenes Verhalten.
• Die ungerechtfertigte Verzögerung bei der Rückerstattung eines geschuldeten Betrags sowie die schriftlichen, beleidigenden und unbelegten Vorwürfe gegen den Kollegen verletzen die Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 12 lit. a BGFA.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Disziplinarbusse von Fr. 1'500.-- bestätigt.