A-2045/2026
Bundesverwaltungsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Mehrwertsteuerschätzung für Personalverpflegung
28. August
Sachverhalt
Die A._______ AG erbrachte ihrem Personal von 2019 bis 2022 Verpflegungsleistungen, ohne diese als Gehaltsnebenleistungen zu deklarieren oder verlässliche Aufzeichnungen zu führen. Die ESTV schätzte die Bemessungsgrundlage und erhob nach teilweiser Rechtskraft noch Fr. 1'551.– Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins; die Gesellschaft bestritt insbesondere die Schätzung, berief sich auf 50%-Rabatte und verlangte den reduzierten Satz für Take-away-Leistungen.
Erwägungen
• Mangels Nachweises tatsächlich bezahlter Personalentgelte und mangels zuverlässiger Aufzeichnungen durfte die ESTV die Bemessungsgrundlage nach Art. 47 Abs. 2 und 4 MWSTV sowie Merkblatt N2/2007 ermessensweise bestimmen; ihre auf Lohnsumme, geschätztem Stundenlohn, Vollzeitäquivalenten und Betriebsöffnungszeiten beruhende Schätzung war nachvollziehbar und nicht pflichtwidrig.
• Die Gesellschaft wies weder die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung noch die organisatorische Trennung und konsequente Erfassung von Take-away-Umsätzen nach; deshalb war der Normalsatz anwendbar. Das abstrakte Feststellungsbegehren war subsidiär unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Verfahrenskosten von Fr. 550.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.