9C_121/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022; Rechtsverweigerung

30. Juli

Sachverhalt A.________ hielt sich vom 17. Juni bis 27. September 2022 in U.________/GR auf, bestritt danach ihre Steuerpflicht in Graubünden und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Die Steuerverwaltung kam nach Rücksprache mit St. Gallen zum Schluss, dass keine Steuerpflicht in Graubünden bestehe, und erliess keine solche Verfügung; das Obergericht wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Erwägungen • Für die direkte Bundessteuer besteht kein Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid des Kantons Graubünden, weil über interkantonale Veranlagungskonflikte ausschliesslich die ESTV entscheidet; ein solcher Konflikt lag zudem nicht vor. • Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt ein Steuerdomizilentscheid ein Veranlagungsverfahren voraus. Nachdem Graubünden nach Abklärung mit St. Gallen auf eine eigene Veranlagung verzichtet hatte, bestand kein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid; die interne «Nullertaxation» entfaltete keine Aussenwirkungen. • Die Vorinstanz verneinte deshalb zu Recht eine Rechtsverweigerung; ein schutzwürdiges Interesse an einer Nullveranlagung oder einem Steuerdomizilentscheid war nicht ausgewiesen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →