8C_406/2026
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (verspätete Beschwerde)
20. August
Sachverhalt
A.________ erhielt den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 23. April 2026 am 1. Mai 2026. Seine dagegen gerichtete Beschwerde gab er am 4. Juni 2026 der Post auf.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG lief unter Berücksichtigung der Art. 44–48 BGG am 1. Juni 2026 ab; die am 4. Juni 2026 eingereichte Beschwerde war verspätet.
• Auf die verspätete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.