8C_406/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (verspätete Beschwerde)

20. August

Sachverhalt A.________ erhielt den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 23. April 2026 am 1. Mai 2026. Seine dagegen gerichtete Beschwerde gab er am 4. Juni 2026 der Post auf. Erwägungen • Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG lief unter Berücksichtigung der Art. 44–48 BGG am 1. Juni 2026 ab; die am 4. Juni 2026 eingereichte Beschwerde war verspätet. • Auf die verspätete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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