7B_862/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

6. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm eine Strafuntersuchung nicht an; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ und B.________ gelangten gemeinsam an das Bundesgericht. Kernaussagen • Die Beschwerdeführer legten insbesondere keinen Zivilanspruch dar, der ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen könnte. • Die sinngemäss erhobene Gehörsrüge war nicht von einer materiellen Prüfung trennbar und daher trotz fehlender Legitimation nicht zulässig; zudem hatte die Vorinstanz die Eingaben und Rügen inhaltlich behandelt. Entscheid Auf die Beschwerde in Strafsachen wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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