7B_862/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
6. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm eine Strafuntersuchung nicht an; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ und B.________ gelangten gemeinsam an das Bundesgericht.
Kernaussagen
• Die Beschwerdeführer legten insbesondere keinen Zivilanspruch dar, der ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen könnte.
• Die sinngemäss erhobene Gehörsrüge war nicht von einer materiellen Prüfung trennbar und daher trotz fehlender Legitimation nicht zulässig; zudem hatte die Vorinstanz die Eingaben und Rügen inhaltlich behandelt.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.