5A_733/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
21. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhob nach Einreichung einer Berufung gegen die Abweisung zweier Klagen am 26. Juli 2026 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Das Obergericht hatte inzwischen Akten angefordert, die Berufungsantwort eingeholt und der Beschwerdeführerin sowie danach der Beklagten Fristen zur Wahrung des Replikrechts angesetzt.
Erwägungen
• Eine Rechtsverzögerung ist nicht dargetan, wenn das Berufungsverfahren nach Feststellung der Spruchreife zur Wahrung des Replikrechts fortgesetzt wird, zumal die Beschwerdeführerin selbst eine weitere Eingabe eingereicht hatte.
• Die Beschwerde war unzureichend begründet, zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.