6B_833/2024
Bundesgericht
Betrug, Urkundenfälschung, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung, Willkür, antizipierte Beweiswürdigung
23. Juli
Sachverhalt
A.A.________ verkaufte mit Unterstützung des Immobilienmaklers B.________ ein zu Mietwohnungen umgebautes Chalet. Die beiden wurden wegen eines überhöhten Mietzinsausweises und vier gefälschter Mietverträge, die den Käufern beziehungsweise der Bank vorgelegt worden sein sollen, wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt; die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte dies.
Erwägungen
• Das kantonale Urteil klärt widersprüchlich und unvollständig, welche Dokumente die Käufer vor dem Kauf kannten, wer ihnen beziehungsweise der Bank die gefälschten Mietverträge übermittelte und worüber die Beschwerdeführer bei deren Erstellung und Verwendung Kenntnis hatten; damit lässt sich die Erfüllung von Art. 146 und 251 StGB nicht überprüfen.
• Die Annahme eines gemeinsamen vorsätzlichen Vorgehens durfte hinsichtlich A.A.________ nicht bloss auf dessen Interesse am höheren Mietwert und gegenseitigen Schuldzuweisungen beruhen; insbesondere zur subjektiven Seite bedurfte es einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
• Die Ablehnung der Einvernahme des Notars und der Herausgabe der entsprechenden Unterlagen als verspätet beziehungsweise untauglich war willkürlich; diese Beweise konnten zur Klärung des Wissensstands der Käufer und der Verkaufsvorgänge beitragen.
Entscheid
Die beiden Beschwerden werden gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung zurückgewiesen.