604 2025 88
FR Kantonsgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Dir. du développement territorial, des infrastructures, de la mobilité et de l'environnement (DIME)
26. August
Sachverhalt
Für die Steuerperiode 2023 machte A.________ CHF 31'677 an Unterhaltskosten für eine private Liegenschaft geltend, davon CHF 29'158 für den Ersatz eines Kamins durch einen Ofen mit Sitzbank. Nachdem er im Einspracheverfahren die verlangten zusätzlichen Belege nicht eingereicht hatte, legte er sie dem Gericht vor.
Erwägungen
• Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 81 al. 3 CPJA zulässig.
• Der streitige Ersatz weist einen Mehrwert auf, kann jedoch nicht vollständig verweigert werden: Er ist gemäss Art. 32 al. 2 LIFD und der Spezialmitteilung zwischen abzugsfähigen Unterhaltskosten und Mehrwert aufzuteilen; die übrigen nunmehr belegten Kosten sind ebenfalls zu berücksichtigen.
• Da die Steuerbehörde diese materielle Prüfung nicht vorgenommen hat, ist die Sache ihr zur neuen Veranlagung zurückzuweisen, sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuer.
Entscheid
Beschwerde teilweise gutgeheissen, Entscheide aufgehoben und Sache zurückgewiesen; Kosten von CHF 500 dem Beschwerdeführer auferlegt, keine Parteientschädigung.