5A_676/2026
Bundesgericht
Sistierung (Ehescheidung)
11. August
Sachverhalt
Im seit 2021 in Zug hängigen Scheidungsverfahren war die Ehefrau mit der vollständigen Sistierung nicht einverstanden, nachdem das Obergericht die teilweise Aufhebung zur Regelung der Kindesbelange angeordnet hatte. Dagegen erhob sie Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
• Der Entscheid über die Sistierung ist ein Zwischenentscheid und zugleich eine vorsorgliche Massnahme; seine Anfechtung setzt insbesondere einen darzulegenden nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil voraus und beschränkt die zulässigen Rügen auf Verfassungsverletzungen.
• Die Beschwerdeführerin legte weder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dar noch erhob sie gegen die teilweise Aufhebung der Sistierung und die behauptete Verletzung der Einheit des Scheidungsurteils hinreichend begründete Verfassungsrügen; ihre Ausführungen waren appellatorisch.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.