8C_456/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen)
Veröffentlicht am 25. September
Entschieden am 8. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_456/2026
Urteil vom 8. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2026 (S 2026 65).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2026 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2026,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss und unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; Urteil 9C_514/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2),
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 19. Mai 2026 nicht eintrat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich in materieller Hinsicht zu ihrem Ergänzungsleistungsanspruch geäussert, obwohl ihr vom kantonalen Gericht wiederholt Gelegenheit eingeräumt worden sei, innert laufender Beschwerdefrist bis 19. Juni 2026 eine hinreichend begründete Beschwerdeschrift einzureichen, die auf den Gegenstand des Nichteintretens Bezug nehme,
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ansatzweise auf die Gründe eingeht, die zum vorinstanzlichen Nichteintreten geführt haben, sondern lediglich geltend macht, indem das kantonale Gericht keinen materiellen Entscheid gefällt habe, habe es die Beweismittel (zum Ergänzungsleistungsanspruch) unvollständig gewürdigt, überspitzt formalistisch gehandelt und das rechtliche Gehör verletzt,
dass solche Ausführungen nach dem Dargelegten für eine sachbezogene Begründung nicht ausreichen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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