7B_637/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
30. Juli
Sachverhalt
Die bernische Staatsanwaltschaft nahm eine Strafanzeige gegen ein Mitglied des Obergerichts des Kantons Bern nicht an. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; dagegen gelangte der Anzeiger an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Dem Beschwerdeführer fehlte mangels eines ihm zustehenden Zivilanspruchs gegen das angezeigte Obergerichtsmitglied die Beschwerdelegitimation in Strafsachen.
• Formelle Rügen nach der Star-Praxis wurden nicht erhoben; deshalb war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.