5A_632/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung)
21. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung und ersuchte sinngemäss um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht Bern wies das Gesuch ab; dagegen gelangte er an das Bundesgericht und berief sich insbesondere auf Eingriffe in seine Privat- und Wohnsphäre.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist als Zwischenentscheid nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht; Eingriffe in die Privatsphäre und übliche Unannehmlichkeiten des Pfändungsvollzugs genügen dafür nicht, zumal ein Vollzug bei erfolgreicher kantonaler Beschwerde aufgehoben werden könnte.
• Da die Verfügung über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, wären nur hinreichend substanziierte Verfassungsrügen zulässig; die blosse Darstellung der eigenen Sach- und Rechtsauffassung erfüllte das strenge Rügeprinzip nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.