5A_632/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung)

21. Juli

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung und ersuchte sinngemäss um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht Bern wies das Gesuch ab; dagegen gelangte er an das Bundesgericht und berief sich insbesondere auf Eingriffe in seine Privat- und Wohnsphäre. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist als Zwischenentscheid nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht; Eingriffe in die Privatsphäre und übliche Unannehmlichkeiten des Pfändungsvollzugs genügen dafür nicht, zumal ein Vollzug bei erfolgreicher kantonaler Beschwerde aufgehoben werden könnte. • Da die Verfügung über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, wären nur hinreichend substanziierte Verfassungsrügen zulässig; die blosse Darstellung der eigenen Sach- und Rechtsauffassung erfüllte das strenge Rügeprinzip nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
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