4A_193/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Übergangstaggeld bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

14. August

Sachverhalt Der krankentaggeldversicherte Radiologiefachmann war seit dem 27. März 2023 arbeitsunfähig. Die Versicherung stellte die Taggeldleistungen per 1. August 2023 ein, weil er für die angestammte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder voll arbeitsfähig sei; die Vorinstanz sprach ihm für August und September 2023 Taggelder zu. Erwägungen • Auch bei bloss arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich eine angemessene Übergangsfrist für die Stellensuche zu gewähren; ein vollständiger, generell geltender Ausschluss eines Übergangstaggelds in den AVB verschärft die Schadenminderungspflicht in treuwidriger Weise. • Die Übergangsfrist setzt eine konkrete Prüfung der Zumutbarkeit und effektiven Realisierbarkeit des Stellenwechsels voraus. Im konkreten Fall war eine Stellensuche bis zum 1. August 2023 wegen der kurzfristigen Mitteilung, der fortbestehenden Krankschreibung und des nicht beendeten Arbeitsverhältnisses unrealistisch; die zugesprochenen zwei Monate wurden nicht beanstandet. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen.
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