7B_541/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)
6. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichteintretensverfügung betreffend die Strafanzeige von A.________. Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantons Waadt erklärte die kantonale Beschwerde wegen ungenügender Begründung als unzulässig; vor Bundesgericht focht A.________ einzig die Verweigerung des Eintretens in der Sache an.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Gründe, weshalb das kantonale Gericht seine Beschwerde mangels Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO als unzulässig erklärt hat; er beschränkt sich darauf, die Verweigerung des Eintretens auf die Sache seiner Strafanzeige zu erörtern.
• Diese Begründung vermag keine Verletzung von Bundesrecht oder Grundrechten darzutun; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wird als unzulässig erklärt.