7B_541/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichteintretensverfügung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

6. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichteintretensverfügung betreffend die Strafanzeige von A.________. Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantons Waadt erklärte die kantonale Beschwerde wegen ungenügender Begründung als unzulässig; vor Bundesgericht focht A.________ einzig die Verweigerung des Eintretens in der Sache an. Erwägungen • Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Gründe, weshalb das kantonale Gericht seine Beschwerde mangels Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO als unzulässig erklärt hat; er beschränkt sich darauf, die Verweigerung des Eintretens auf die Sache seiner Strafanzeige zu erörtern. • Diese Begründung vermag keine Verletzung von Bundesrecht oder Grundrechten darzutun; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. Entscheid Die Beschwerde in Strafsachen wird als unzulässig erklärt.
Auf bger.ch öffnen →