9C_492/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2016-2019
4. September
Sachverhalt
Eine italienische Holding unterstützte ihre schweizerische Captive-Tochtergesellschaft bei deren Rückversicherungstätigkeit, ohne dass diese Leistungen in den Steuerperioden 2016–2019 verbucht oder durch aussagekräftige Verträge belegt wurden. Gestützt auf ein bilaterales Advance Pricing Agreement setzte die ESTV Bezugsteuer fest; für 2016–2018 schätzte sie die Bemessungsgrundlage anhand des für 2019 ermittelten Verhältnisses zu den Nettoprämien.
Erwägungen
• Das BAPA CH-IT belegte für 2019 sowohl den Leistungsbezug als auch dessen Drittvergleichswert von Fr. 3'347'252.–, legte aber keine mehrwertsteuerrechtliche Aufteilung fest. Die behauptete Aufteilung in administrative, steuerbefreite Makler- und nicht steuerbare Gewinnkomponenten war eine beweispflichtige steuermindernde Tatsache, die erstmals vor Bundesgericht verspätet geltend gemacht und mangels Belegen nicht nachgewiesen wurde.
• Mangels detailliert ausgewiesener Komponenten war von einem homogenen, insgesamt bezugsteuerpflichtigen Leistungsbündel auszugehen. Die auf 2016–2018 erstreckte Schätzungsmethode wurde nicht rechtsgenüglich als unhaltbar gerügt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Kosten von Fr. 14'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.