300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

1C_486/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 22. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_486/2026
Urteil vom 22. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 11. August 2026 (III 2026 112).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Da A.________ diesen innert Frist nicht leistete, setzte es ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2026 eine Nachfrist bis zum 10. August 2026 an, um den Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu bezahlen, wobei es auf § 73 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110) hinwies, wonach auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Innert der angesetzten Nachfrist bezahlte A.________ den Kostenvorschuss nicht, weshalb das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. August 2026 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat und ihm Verfahrenskosten von Fr. 100.-- auferlegte.
2.
Mit Eingabe vom 10. September 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe an das Bundesgericht ein, dass er innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Fristen weder den Kostenvorschuss geleistet noch bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Inwiefern der angefochtene Entscheid dennoch Recht im Sinne von verletzen sollte, obschon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses namentlich keinen überspitzten Formalismus darstellt, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. BGE 133 V 402 E. 3.3 mit Hinweis), legt er nicht weiter dar. Vielmehr stellt er letztlich sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der ihm von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, um ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen zu können.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in einem solchen Fall grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2 f.; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die vorliegende Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid richtet, erweist sie sich damit als unzulässig. Sie genügte nach dem Ausgeführten aber auch den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich zusätzlich materiell zum fraglichen Führerausweisentzug äussert und entsprechende Anträge stellt, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).
Damit ist im vereinfachten Verfahren nach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos. Die Rechtsschrift ist zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers wird zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergeleitet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 1C_486/2026Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
Offizielle Quelle