200 2026 193
BE Verwaltungsgericht
Einstellung wegen Nichtantritts einer Arbeitsmassnahme
7. August
Sachverhalt
Der Versicherte wurde vom RAV zur Teilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme vom 5. Januar bis 27. März 2026 verpflichtet, trat diese trotz Mahnung jedoch nicht an. Eine bereits am 3. November 2025 gebuchte Auslandsreise ab 17. Februar 2026 meldete er dem RAV erst am 2. Januar 2026 um 23:16 Uhr.
Erwägungen
• Die verspätete Mitteilung verletzte die Mitwirkungspflicht: Nach Kenntnis der Massnahme am 26. November 2025 hätte der Versicherte seine geplante Abwesenheit innert weniger Tage melden müssen; zudem hätte er die Massnahme bis zur Abreise zumindest teilweise absolvieren können.
• Die nachträglich eingereichten Arztberichte belegten keine gesundheitsbedingte Unfähigkeit zur rechtzeitigen Information; der Nichtantritt war daher unentschuldigt und die Einstellung gerechtfertigt.
• Die auf 24 Tage reduzierte Sanktion liegt im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens und ist ermessenskonform.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage bleibt bestehen.