501 2026 18
FR Kantonsgericht
Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
24. August
Sachverhalt
Am 8. März 2024 verhinderte A.________ seine Ex-Partnerin B.________ während rund einer Stunde daran, ihre Wohnung zu verlassen, indem er sich vor die Tür stellte, sie bedrohte und körperlich festhielt, insbesondere um Zugang zu ihrem Telefon zu erhalten. In erster Instanz wegen Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt, focht er im Berufungsverfahren die Freiheitsberaubung, die Strafe und die Genugtuung an.
Erwägungen
• Die Freiheitsberaubung ist auch dann erfüllt, wenn der Hauptzweck darin bestand, das Telefon einzusehen: A.________ wusste, dass er B.________ am Weggehen hinderte, und handelte damit zumindest eventualvorsätzlich; die Dauer von einer Stunde genügt, und die Nötigung kann neben der Freiheitsberaubung bestehen.
• Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der Vorstrafen und des Fehlens weiterer Straftaten wird die Strafe auf sechs Monate festgesetzt; der bedingte Strafvollzug wird für fünf Jahre gewährt, unter der Auflage einer Psychotherapie und von 25 Sitzungen bei einem Verein.
Entscheid
Berufung teilweise gutgeheissen: Verurteilung und Entschädigung von CHF 4'000 bestätigt, Strafe auf sechs Monate mit bedingtem Strafvollzug und Verhaltensregeln reduziert.