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KV.2026.00026

ZH Sozialversicherungsgericht

Krankenversicherung

Prämienerhöhung und Rechtsverweigerungsbeschwerde

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 5. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2026.00026
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Verfügung
vom
5. 
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
KPT Krankenkasse AG
Wankdorfallee
 3, 3014 Bern
Beschwerdegegnerin
1.
1.1
Der 1987 geborene
X.___
war bisher bei der CSS
Kranken-Versicherung AG obligatorisch krankenpflegeversichert
(
Urk. 
2/1
S. 2). P
er
1. 
Januar 2026 beabsichtigte
er
einen
Versichererw
echsel und achtete
bei der Auswahl des neuen Versicherers
auf die Prämienhöhe der Anbieter (
Urk. 
1
S. 2).
Nachdem er auf der Webseite der KPT Krankenkasse AG
mit Datum vom 2
4. 
Oktober 2025
einen
Versicherungsa
ntrag gestellt hatte (
Urk. 
1
S. 2
,
Urk. 
6 S.
1
), erhielt er
ein Antragsformular für die Versicherung
KPTwin.smart
mit Unfall
deckung sowie Jahresfranchise von
Fr. 
2'500.-- und einer vorgesehenen Monats
prämie von
Fr. 
349.8
5. 
Damit erklärte er sich einverstanden (
Urk. 
1
S. 2,
Urk. 
2/1).
Nachdem
die KPT die Monatsprämie intern auf
Fr. 
410.
--
erhöht
hatt
e, was der Versicherte am 1
2. 
Dezember 2025 in seinem privaten Bereich der Webseite der KPT einsehen konnte (
Urk. 
1
S. 2,
Urk. 
2/4 S. 1), stellte sie
ihm
am 1
8. 
Dezember 2025
dennoch Rechnung für
eine Prämie
in Höhe
von
Fr. 
349.85
, zahlbar bis
7. 
Januar 2026 (
Urk. 
2/2)
.
A
m 3
0. 
Dezember 2025
stellte
sie
eine neue Prämien
rechnung aus mit
eine
r
Monatsprämie von
Fr. 
410.35, zahlbar bis 1
9. 
Januar 2026 (
Urk. 
2/3).
Im Rahmen eines elektronischen Schriftverkehrs erklärte sich der Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, beharrte darauf, der KPT nur Monatsprämien in Höhe von
Fr. 
349.85
zu schulden
,
und
verlangte
mehrmals
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls die KPT an ihrer Ansicht festhalte (
Urk. 
2/4
S. 1-5
).
Nachdem er der KPT am 2
6. 
Januar 2026 Frist bis zum
4. 
Februar angesetzt hatte, um eine Verfügung zu erlassen, und
angekündigt hatte, sich im
Unterlassungsfall
an das Sozialversicherungsgericht zu wenden, an
t
wortete die KPT am 2
9. 
Januar 2026 erneut auf elektronische
m
Weg (
Urk. 
2/4
S. 6).
1.2
Am 2
6. 
Februar 2025 erhob
der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde bezüglich «
ausbleibender Verfügung und falscher Prämienhöhe» und beantragte sinngemäss,
die KPT sei anzuhalten, die Prämien
höhe von
Fr. 
349.85 zu verfügen
; eventualiter sei ihm die rückwirkende Kündi
gung der Versicherung zu erlauben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KPT (
Urk. 
1
S. 1).
1.3
Am 1
9. 
März 2026 erliess die KPT eine Verfügung, womit
sie die monatliche Prä
mie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers ab dem
1. 
Januar 2026 auf
Fr. 
410.35 festsetzte (
Urk. 
6). Mit Eingabe vom 2
6. 
März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht
diese Verfü
gung
ein
. Zudem hielt er am sinngemässen Antrag auf Feststellung, dass er Monats
prämien von
Fr. 
349.85 schulde, und am Eventualantrag (neu: Subeven
tualantrag), ihm sei die rückwirkende Kündigung der Versicherung zu erlauben, fest. Eventualiter beantragte er neu, die KPT sei zu verpflichten,
die ihm durch
die einseitige Prämienerhöhung entstandenen Mehrkosten von
Fr. 
60.50 pro Monat selbst zu übernehmen (
Urk. 
5
S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
1. 
April 2026 verwies die KPT auf die von ihr am 1
9. 
März 2026 erlassene Verfügung und beantragte, es sei die Rechtsverwei
gerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (
Urk. 
9
S.
2).
Am
9. 
April 2026 nahm die KPT ergänzend zu den in der Eingabe des Beschwer
deführers vom 2
6. 
März 2026 geänderten Beschwerdeanträgen Stellung und hielt an ihren
Anträgen
fest. Ergänzend wies sie darauf hin, sie
werde das
Einspracheverfahren
durchführen, falls das Sozialversicherungsgericht die Ein
gabe des Beschwerdeführers vom 2
6. 
März 2026 als Einsprache gegen ihre Ver
fügung vom 1
9. 
März 2026 qualifiziere (
Urk. 
11).
2.
Strittig ist eine monatliche Prämiendifferenz von rund
Fr. 
60.-- (
Urk. 
2/2-3). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
3.
3.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetz
es
über die Krankenversicherung (KVG)
sind die
B
estimmungen des
Bundesgesetz
es
über den Allgemeinen Teil des Sozialver
sicherungsrechts (ATSG)
anwendbar, soweit das KVG oder das
Kranken
-
versicherungs
aufsichtsgesetz
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2
Gemäss
Art. 
52
Abs. 
1 ATSG kann g
egen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen
.
Laut
Art. 
56
Abs. 
1
ATSG
kann gegen
Einspracheentscheide
oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Art. 
56
Abs. 
2 ATSG sieht zudem
die Möglichkeit einer
Beschwerde
vor
, wenn der Versicherungsträger ent
gegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einsprache
ent
s
cheid
erlässt. Diese Bestimmung betrifft
Rechtsverweigerung
s- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Beschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungs
leistungen, sondern einzig die Frage der
Rechtsverweigerung
oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 
26
S. 101, I 328/03; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 8C_336/2012 vom
13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr.
2
S. 3).
4.
4.1
Als der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2
6. 
Februar 2026 an das Sozialver
sicherungsgericht gelangte, hatte die KPT die von ihm im Rahmen der
gemeinsamen
Korrespondenz verlangte anfechtbare Verfügung (
Urk. 
2/4) noch nicht erlassen
. Deshalb ist die Beschwerde vom 2
6. 
Februar 2026 als
Rechtsver
weigerungs
-/
verzögerungsbeschwerde
entgegenzunehmen, zumal er darin aus
drücklich den ausbleibenden Erlass der verlangten Verfügung rügte (
Urk. 
1).
Mit dem Erlass
der
Verfügung
der
KPT
vom 1
9. 
März 2026, welche die vom Beschwer
deführer beanstandete Prämienhöhe ab
1. 
Januar 2026 zum Gegenstand hat (
Urk. 
6
=
Urk. 
10/31-33)
,
wird die
se
Beschwerde
gegenstandslos
.
D
as
V
erfah
ren ist insofern als erledigt abzuschreiben.
Auf
den weiteren Antrag zur Gewäh
rung einer
Kündiungsmöglichkeit
ist
nicht einzutreten. Denn
bei einer
Rechtsver
weigerungs
-/
verzögerungsbeschwerde
bildet nach dem Gesagten allein die
beanstandete Rechtsver
weigerung/-ver
zögerung
Gegenstand
des
V
erfahrens
(
vorste
hend E. 3.2)
.
4.2
Wird die
nachträgliche
Eingabe des Beschwerdeführers
vom 2
6. 
März 2026
mit veränderten materiellrechtlichen Anträgen (neu eventuelle Übernahme der durch die Prämienerhöhung entstandenen Mehrkosten von
Fr. 
60.50 pro Monat durch die KPT) als Beschwerde gegen die neu erlassene Verfügung der KPT vom 1
9. 
März 2026 entgegengenommen, kann darauf im vorliegenden Verfahren
mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten werden. Denn eine Verfügung
, bei der es sich wie hier nicht bloss um eine
prozess- und verfahrensleitende
Verfügung
handelt,
ist nach
dem in
Art. 
52
Abs. 
1 ATSG vorgezeichneten Rechtsweg zunächst mit Einsprache bei der verfügenden Stelle anzufechten.
Im aktuellen Verfahrensstadium ist
daher
die KPT als
Einspracheinstanz
für ein ordentliches Rechtsmittel (funktionell) zuständig und nicht das Sozialversicherungsgericht. Die
Eingabe vom 2
6. 
März 2026 (
Urk. 
5-6)
ist
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
gegen diesen Entscheid
an die KPT zu überweisen, damit sie die
se
als Einsprache entgegennehme und behandle. Sollte der Beschwerdeführer mit dem noch zu erlas
senden
Einspracheentscheid
nicht einverstanden sein, wird es ihm freistehen, dagegen beim Sozialversicherungs
g
ericht Beschwerde zu erheben (vorstehend E.
3.2).
5.
Dem
Beschwerdeführer
ist
entgegen seinem Antrag (
Urk. 
1
S. 1)
k
eine Parteient
schädigung zuzusprechen, da
sein
Arbeitsaufwand und
seine
Umtriebe im vorlie
genden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne
zumut
barerweise
nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340
/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Die Einzelrichterin verfügt:
1.
Der Prozess wird
, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird,
als gegenstandslos gewor
den abgeschrieben
.
Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 2
6. 
März 2026 (
Urk. 
5-6)
wird
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
an
die KPT Krankenkasse AG
zur
Entgegennahme als
Einsprache
über
wiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Dem Beschwerdeführer
wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
, unter Beilage einer Kopie von
Urk. 
11
-
KPT Krankenkasse AG
-
Bundesamt für Gesundheit
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Klemmt

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