ZA25.042421
VD Tribunal cantonal
Obligatorische Unfallversicherung
27. August
Sachverhalt
B.________ stürzte am 20. August 2024 bei einer Scooterfahrt mit rund 30 km/h und erlitt zunächst leichte Rücken- sowie linksseitige Beschwerden. Ab November 2024 traten radikuläre Schmerzen auf; eine MRI zeigte eine linksseitige L5-S1-Diskushernie. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 21. September 2024 ein.
Erwägungen
• Die Diskushernie ist mangels sofortiger typischer Symptome, sofortiger Arbeitsunfähigkeit und angesichts des energiearmen Unfallmechanismus nicht überwiegend wahrscheinlich traumatisch verursacht; die gegenteilige ärztliche Einschätzung beruhte teilweise auf einer unzutreffenden Annahme hoher Kinetik und auf einem unzulässigen post-hoc-Schluss.
• Ungeklärt blieb jedoch, ob der Unfall eine vorbestehende, asymptomatische Diskushernie dekompensierte und wann diesbezüglich der Status quo sine erreicht war; deshalb genügte die versicherungsärztliche Beurteilung nicht, um die Leistungspflicht ab 21. September 2024 zu verneinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Expertise und neuen Verfügung an die Unfallversicherung zurückgewiesen.