7B_105/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand

1. September

Sachverhalt In einem Strafverfahren, das namentlich gegen einen Anwalt gerichtet war, dem vorgeworfen wurde, seinem Klienten geholfen zu haben, Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen, wurde die Walliser Staatsanwältin in den Ausstand versetzt, nachdem sie anlässlich einer Einvernahme dessen Verhalten als Mittäterschaft oder Anstiftung qualifiziert hatte. Die Walliser Strafkammer hielt fest, sie habe sich offenbar vor Abschluss der Untersuchung eine endgültige Meinung gebildet. Erwägungen • Die Staatsanwaltschaft verfügt nicht über ein offensichtliches rechtlich geschütztes Interesse daran, den Ausstand eines in seiner Funktion handelnden Staatsanwalts anzufechten, wenn keine Disziplinarmassnahme, kein Eingriff in dessen Privatsphäre und kein konkretes Verbot der Verwendung von Beweismitteln vorliegt. • Die blosse Berufung auf die Rechtssicherheit, auf einen Fehler bei der Anwendung der Art. 317 und 318 CPP sowie auf die mit dem Ersatz des Staatsanwalts verbundenen organisatorischen Nachteile und die Arbeitsbelastung berühren die Ausübung der Strafverfolgung nicht und begründen daher die Beschwerdebefugnis nicht. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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