ATAS/678/2026
GE Cour de justice
Rückzug der Beschwerde und Abschreibung der Sache
11. August
Sachverhalt
A______ erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Arbeitsamts. Mit Schreiben vom 5. August 2026 erklärte er den Rückzug seiner Beschwerde.
Erwägungen
• Der Rückzug der Beschwerde ist zur Kenntnis zu nehmen; er führt gestützt auf Art. 89 des genfer Gesetzes über das Verwaltungsverfahren zur Abschreibung der Sache.
• Der Abschreibungsentscheid konnte gestützt auf Art. 133 Abs. 4 lit. a des genfer Gesetzes über die Gerichtsorganisation durch einen Einzelrichter erlassen werden.
Entscheid
Der Rückzug der Beschwerde wird zur Kenntnis genommen und die Sache wird abgeschrieben.