ATAS/678/2026

GE Cour de justice

Arbeitslosenversicherung

Rückzug der Beschwerde und Abschreibung der Sache

11. August

Sachverhalt A______ erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Arbeitsamts. Mit Schreiben vom 5. August 2026 erklärte er den Rückzug seiner Beschwerde. Erwägungen • Der Rückzug der Beschwerde ist zur Kenntnis zu nehmen; er führt gestützt auf Art. 89 des genfer Gesetzes über das Verwaltungsverfahren zur Abschreibung der Sache. • Der Abschreibungsentscheid konnte gestützt auf Art. 133 Abs. 4 lit. a des genfer Gesetzes über die Gerichtsorganisation durch einen Einzelrichter erlassen werden. Entscheid Der Rückzug der Beschwerde wird zur Kenntnis genommen und die Sache wird abgeschrieben.
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