8C_545/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
30. Juli
Sachverhalt
Die 1965 geborene Versicherte meldete sich 2021 und erneut 2023 wegen Beschwerden aus dem urologischen, pneumologischen und psychischen Bereich bei der Invalidenversicherung an. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erneut ab.
Erwägungen
• Die Vorinstanz durfte mangels attestierter Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Spezialisten und mangels überzeugender Belege der Hausärztin davon ausgehen, dass im massgebenden Zeitraum keine medizinisch begründete Leistungseinschränkung bestand.
• Eine beschriebene Einschränkung der Lebensqualität genügt nicht; da konkrete funktionelle Auswirkungen auf das Leistungsvermögen nicht dokumentiert waren, durfte auf weitere psychiatrische Abklärungen und die erneute Eröffnung der Wartezeit verzichtet werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Rentenanspruch bleibt verneint.