ZQ25.026031

VD Tribunal cantonal

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

27. August

Sachverhalt B.________, als arbeitslos gemeldet, hatte wöchentlich drei Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Für Dezember 2024 nahm er nur sechs vor, zwischen dem 2. und 11. Dezember, obwohl er am 17. Dezember eine befristete Tätigkeit als Logistiker angetreten hatte. Sein Anspruch auf Taggelder wurde während drei Tagen eingestellt. Erwägungen • Die als Zwischenverdienst ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit befreit die weiterhin als arbeitslos gemeldete Person nicht davon, ihre Bemühungen um eine zumutbare Stelle fortzusetzen; der Einsatz in dieser Tätigkeit und der geltend gemachte gute Glaube stellen keinen entschuldbaren Grund dar, zumal die Anforderungen erneut in Erinnerung gerufen worden waren. • Die Einstellung von drei Tagen, entsprechend einem leichten Verschulden und dem für einen ersten Verstoss vorgesehenen indikativen Minimum, hält sich im Rahmen des Ermessens der Behörde und ist verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und der den dreitägigen Einstellungsentscheid bestätigende Einspracheentscheid wird bestätigt.
Auf bger.ch öffnen →