4A_146/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
provisorische Rechtsöffnung
21. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte für sechs zwischen März und Juni 2023 abgeschlossene Darlehensverträge provisorische Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner bestritt, bei deren Unterzeichnung urteils- und damit handlungsfähig gewesen zu sein; die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab.
Erwägungen
• Im Rechtsöffnungsverfahren genügt es, die fehlende Urteils- und Handlungsfähigkeit bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung glaubhaft zu machen; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.
• Gestützt auf den KESAD-Bericht und die ärztlichen Angaben durfte die Vorinstanz den Schwächezustand als glaubhaft erachten; der Gläubiger vermochte nicht urkundlich nachzuweisen, dass sich der Schuldner dennoch rechtsgültig verpflichten konnte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die provisorische Rechtsöffnung blieb verweigert.