4A_146/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

provisorische Rechtsöffnung

21. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte für sechs zwischen März und Juni 2023 abgeschlossene Darlehensverträge provisorische Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner bestritt, bei deren Unterzeichnung urteils- und damit handlungsfähig gewesen zu sein; die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab. Erwägungen • Im Rechtsöffnungsverfahren genügt es, die fehlende Urteils- und Handlungsfähigkeit bei Unterzeichnung der Schuldanerkennung glaubhaft zu machen; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. • Gestützt auf den KESAD-Bericht und die ärztlichen Angaben durfte die Vorinstanz den Schwächezustand als glaubhaft erachten; der Gläubiger vermochte nicht urkundlich nachzuweisen, dass sich der Schuldner dennoch rechtsgültig verpflichten konnte. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die provisorische Rechtsöffnung blieb verweigert.
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