4A_510/2026
Bundesgericht
Feststellungsklage
Veröffentlicht am 9. Oktober
Entschieden am 23. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_510/2026
Urteil vom 23. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. August 2026 (ZKBER.2026.46).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 trat das Amtsgericht Olten-Gösgen auf die Feststellungsklage des Beschwerdeführers nicht ein und verpflichtete diesen, die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 25'400.70 zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 28. August 2026 trat das Obergericht auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ().
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ().
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner
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