300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

2C_410/2025

Bundesgericht

Grundrecht

Submission

Veröffentlicht am 11. August

Entschieden am 1. Juli

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_410/2025, 2C_411/2025, 2C_412/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Michèle Kappeler,
gegen
2C_410/2025
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Rechtsdienst, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich,
Vergabebehörde,
B.________,
C.________,
D.________ AG,
E.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
2C_411/2025
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Rechtsdienst, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich,
Vergabebehörde,
F.________ AG,
D.________ AG,
G.________ GmbH,
H.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
2C_412/2025
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Rechtsdienst, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich,
Vergabebehörde,
I.________ GmbH,
C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Submission,
Beschwerden gegen die Urteile VB.2024.00640, VB.2024.00641 und VB.2024.00643 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2025.
Sachverhalt:
A.
Die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (nachfolgend: Vergabebehörde), eröffnete mit Publikation vom 22. Mai 2024 ein offenes Submissionsverfahren betreffend "Maschineller Winterdienst / 34 Fahrzeuge" (6 Fahrzeugkategorien / 34 Lose) für zehn Jahre.
A.a. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte die Vergabebehörde die Zuschläge für die sieben Lose der Fahrzeugkategorie 2a an die B.________, den C.________, die D.________ AG sowie die E.________ GmbH zu Angebotspreisen zwischen Fr. 18'010.-- und Fr. 34'354.--. Die A.________ GmbH kam mit zwei angebotenen Fahrzeugen zum Preis von Fr. 50'460.-- respektive Fr. 61'520.-- nicht zum Zug.
A.b. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte die Vergabebehörde die Zuschläge für die sieben Lose der Fahrzeugkategorie 4a an die F.________ AG, die D.________ AG, die G.________ GmbH sowie die H.________ GmbH zu Angebotspreisen zwischen Fr. 21'060.-- und Fr. 30'000.--. Die A.________ GmbH hatte vier Fahrzeuge mit Preisen zwischen Fr. 50'460.-- und Fr. 90'040.-- offeriert und fand mit diesen keine Berücksichtigung.
A.c. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte die Vergabebehörde in der Fahrzeugkategorie 3b die Zuschläge für zwei Lose an die I.________ GmbH sowie den C.________ zu Preisen von Fr. 20'684.-- und Fr. 21'860.--. Die A.________ GmbH kam mit keinem angebotenen Fahrzeug mit Preisen von Fr. 50'460.-- bis Fr. 90'040.-- zum Zug.
B.
Am 18. Oktober 2024 reichte die A.________ GmbH gegen die drei Verfügungen vom 27. September 2024 jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein.
B.a. Die A.________ GmbH beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2024 betreffend die Fahrzeugkategorie 2a. Eventualiter sei die Sache an die Vergabebehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A.________ GmbH Schadenersatz.
Mit Urteil VB.2024.00640 vom 19. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Fahrzeugkategorie 2a ab.
B.b. Die A.________ GmbH beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2024 betreffend die Fahrzeugkategorie 4a. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A.________ GmbH Schadenersatz.
Mit Urteil VB.2024.00641 vom 19. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Fahrzeugkategorie 4a ab.
B.c. Die A.________ GmbH beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2024 betreffend die Fahrzeugkategorie 3b. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A.________ GmbH Schadenersatz.
Mit Urteil VB.2024.00643 vom 19. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Fahrzeugkategorie 3b ab.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden vom 25. Juli 2025 gelangt die A.________ GmbH gegen das Urteil VB.2024.00640 vom 19. Juni 2025 (Verfahren 2C_410/2025), das Urteil VB.2024.00641 vom 19. Juni 2025 (Verfahren 2C_411/2025) und das Urteil VB.2024.00643 vom 19. Juni 2025 (Verfahren 2C_412/2025) an das Bundesgericht. Sie beantragt jeweils die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersucht die A.________ GmbH um Vereinigung der drei bundesgerichtlichen Verfahren.
Während die Vorinstanz in den drei bundesgerichtlichen Verfahren je auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf eingetreten werde, beantragt die Vergabebehörde jeweils, es sei auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin repliziert in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 mit Eingaben vom 30. September 2025.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen () und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 2C_410/2025Submission
Offizielle Quelle