5A_488/2025
Bundesgericht
Namensänderung
8. September
Sachverhalt
Die verheirateten Eltern trugen verschiedene Namen: Die Mutter führte den nach sri-lankischem Recht erworbenen Ehenamen B.________, der Vater seinen Ledignamen C.________. Ihr Sohn wurde in der Schweiz mit dem mütterlichen Ledignamen A.________ eingetragen; die Eltern verlangten gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB die Änderung in B.________.
Erwägungen
• Bei einer Familie, in der Eltern und Kind verschiedene Namen tragen, können kulturelle und religiöse Gründe achtenswert sein; eine Änderung in den Ehenamen der Mutter ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das geltende Recht grundsätzlich den Ledignamen eines Elternteils vorsieht.
• Die Eltern belegten konkret, dass der väterliche Ledigname nach srilankischer Tradition den Anschein erwecke, das Kind sei der Sohn des Grossvaters, und dadurch im familiären und religiösen Umfeld Missverständnisse sowie ständigen Erklärungsbedarf verursache. Zusammen mit der bevorstehenden gesetzlichen Zulässigkeit dieser Namenswahl war die Verweigerung deshalb bundesrechtswidrige Ermessensausübung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Gesuch bewilligt und der Registername des Kindes in D.B.________ geändert; die Sache wurde zur Neufestsetzung der kantonalen Verfahrenskosten zurückgewiesen.