ATA/853/2026
GE Cour de justice
Entbindung vom Berufsgeheimnis wegen unbezahlter Honorare
11. August
Sachverhalt
A______ Sàrl beauftragte Rechtsanwalt B______ mit der Aushandlung der Statuten, des Aktionärbindungsvertrags und einer Lizenz im Rahmen eines Joint Ventures sowie anschliessend mit der Überprüfung eines Vertrags im Jahr 2023. Nach Ausstellung von zwei Honorarnoten über insgesamt CHF 91'100.55 verweigerte A______ die Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis; die Anwaltskommission bewilligte sie ihm dennoch.
Erwägungen
• Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags oder einer Vollmacht schliesst den Auftrag nicht aus: Die E-Mails, das Auftreten von B______ unter der Adresse und dem Titel seiner Kanzlei sowie die Anfragen von A______ belegen zwei durch konkludentes Handeln zustande gekommene Aufträge; der Treuhandvertrag mit D______ ändert daran nichts.
• Die Entbindung ist durch das überwiegende Interesse an der Einbringung der Honorare gerechtfertigt: Das Vertrauensverhältnis und die vorgesehenen Vergütungsmodalitäten erklären das Fehlen eines Vorschusses, während das geltend gemachte Reputationsrisiko ungenügend nachgewiesen und auf die für das Verfahren erforderlichen Informationen beschränkt ist.
Entscheid
Beschwerde abgewiesen; Gerichtskosten von CHF 1'000.- zulasten von A______, ohne Parteientschädigung.