4F_26/2026

Bundesgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Revision

9. September

Sachverhalt Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Der Gesuchsteller verlangte die Revision dieses Urteils, weil die Vorinstanz ihm Fr. 1'200.-- Gerichtskosten auferlegt hatte und dies einen übersehenen erheblichen Verfahrensaufwand belege. Erwägungen • Die Kostenauferlegung belegte zwar einen Verfahrensaufwand, zeigte aber keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG auf: Der Aufwand war im ursprünglichen Urteil berücksichtigt worden und änderte nichts daran, dass das Gesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit von Anfang an aussichtslos erschien. • Eine blosse Rüge der Verletzung von Art. 9 BV sowie der Vorbehalt weiterer EMRK-Rügen bezeichnet keinen zulässigen Revisionsgrund; insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Entscheid Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt.
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