1C_690/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung; Feststellung des Waldcharakters

10. September

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, Kaufrechtsnehmerin einer Parzelle in Lutry, ersuchte um die Bewilligung zur Erstellung von drei Wohngebäuden. Die DGE verweigerte die Sonderbewilligung wegen eines potenziell Wald bildenden, nicht rechtsgenügend abgegrenzten Streifens; das Kantonsgericht bestätigte die Verweigerung und verlangte die Einleitung eines Verfahrens zur Waldfeststellung. Erwägungen • Nach Art. 23 LVLFo kann die Feststellung des Waldcharakters von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden; die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, da ihre Baubewilligung davon abhängt, die DGE war jedoch nicht verpflichtet, das Verfahren selbst einzuleiten. • Die Unanwendbarkeit des Waldplans von 2016 erlaubt es nicht, von einem Feststellungsverfahren abzusehen: Dieses dient gerade dazu, das Vorhandensein eines Waldes in der Nähe des Projekts zu bestimmen. Die Verweigerung der Baubewilligung verletzt daher weder Art. 22 Abs. 2 LAT noch das kantonale Recht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne Parteientschädigung.
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