6B_934/2025
Bundesgericht
Nichteinhaltung eines Verbots, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (AIG); Hehlerei; Verstösse gegen das BetmG; Landesverweisung; Unschuldsvermutung; Willkür
4. August
Sachverhalt
Der nigerianische Staatsangehörige A.________, Inhaber einer italienischen Aufenthaltsbewilligung, wurde namentlich wegen Hehlerei von AirPods, Betäubungsmittelhandels und -besitzes, Verstosses gegen ein Rayonverbot und Vereitelung einer Amtshandlung verurteilt. Das kantonale Gericht bestätigte im Wesentlichen diese Verurteilung, einschliesslich einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Landesverweisung von drei Jahren.
Erwägungen
• Die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen in englischer Sprache ohne Dolmetscher bleiben verwertbar: Trotz Zweifeln an der Ausnahme nach Art. 68 Abs. 1 StPO hatte der Beschwerdeführer, der den Polizisten genau verstand, die Protokolle unterzeichnet und hätte seine Schwierigkeiten gestützt auf Treu und Glauben unverzüglich mitteilen müssen.
• Die Hehlerei und der Betäubungsmittelhandel stützen sich ohne Willkür auf übereinstimmende Indizien; der Kauf von AirPods für 40 Franken pro Paar um 5 Uhr morgens implizierte die Inkaufnahme ihrer deliktischen Herkunft, und die Anwesenheit von Drogen, Geld sowie ein beobachteter Austausch belegten den Handel.
• Das Genfer Verbot war übersetzt und ihm gültig zur Kenntnis gebracht worden; ein Gerichtstermin rechtfertigte dessen Verletzung nicht, namentlich weil kein Passierschein verlangt worden war. Die fakultative Landesverweisung von drei Jahren ist verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Der kantonale Entscheid wird einzig hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.