5A_620/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen)

22. Juli

Sachverhalt Im Berufungsverfahren gegen die Regelung der elterlichen Sorge, Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts beantragte der Vater vorsorglich eine Erweiterung des persönlichen Verkehrs. Nachdem das Kantonsgericht sein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, trat es auf ein erneutes Gesuch mangels veränderter Tatsachen nicht ein. Erwägungen • Ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setzt veränderte Tatsachen oder ausnahmsweise erhebliche, zuvor nicht zumutbar einreichbare Tatsachen voraus; daran fehlte es, da der Beschwerdeführer selbst unveränderte finanzielle Verhältnisse geltend machte und keine neuen Unterlagen vorlegte. • Die Offizial- und Untersuchungsmaxime in Kindesbelangen entbindet die gesuchstellende Partei nicht davon, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzustellen und soweit möglich zu belegen; eine nachlässig unvollständige Erstgesuchstellung begründet keinen Anspruch auf erneute Beurteilung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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