OG ERV-25-20 ARGVP 2025 3884
AR Gerichte
Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit
Veröffentlicht am 1. September
Entschieden am 14. Juli
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AR GVP 37/2025, Nr. 3884
Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens. Massgebend für die Kosten- und
Entschädigungsfolgen ist, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zu-
tun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wird nach erfolgter summarischer Prüfung die Parteientschädi-
gung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds nach dem Unterliegerprinzip festgelegt. Die
Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien;
unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Ab-
schreibung veranlasst (E. 2.3). Reicht die Rechtsmittel führende Partei erst im Rekursverfahren entscheidwe-
sentliche neue Unterlagen ein und veranlasst damit die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung, gilt sie
kostenrechtlich als unterliegend. Kein Anspruch auf Parteientschädigung (E. 2.4).
Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 14.07.2025, ERV 25 20, ERV 25 22
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann im Re-
kursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für
ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden, die jedoch in der Regel höchstens Fr. 7'000.-- beträgt. Die
Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats-
oder Gemeindekasse auferlegt werden (Abs. 2). Keine Parteientschädigung wird u.a. ausgerichtet, wenn die
Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Art. 24 Abs. 3 lit. b
VRPG).
2.1 Die Vorinstanz stützt sich auf den Standpunkt, dass die verfügende Behörde nicht "aus besserer eigener
Einsicht" auf die eigene Verfügung zurückgekommen sei. Ausdrücklicher Grund für den Widerruf der Verfü-
gung sei der Praktikumsvertrag vom 16. Dezember 2024 gewesen, der zusammen mit der Perspektive einer
anschliessenden Berufsbildung die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer werde nun doch zu berufli-
cher Integration und finanzieller Selbständigkeit finden. Dieser Umstand sei erst im Verlauf des Rekursverfah-
rens eingetreten und habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung gar nicht berücksichtigt werden können.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertige sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die verfügende Behörde durch die Aufhebung ihrer ur-
sprünglichen Verfügung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt
habe, ohne dass das eigentliche Rekursverfahren stattgefunden habe. Die arbeitsmarktlichen Integrations-
massnahmen seien schon im Zeitpunkt des Erlasses der später aufgehobenen Verfügung bekannt gewesen.
Weiter wäre in Anlehnung an Art. 107 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darauf abzustellen gewesen,
wer nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit, in summarischer Begründung, mutmasslich
das Verfahren gewonnen hätte. Der Beschwerdeführer habe die besseren Prozessaussichten gehabt und hätte
mutmasslich obsiegt, zumal die Ausweisung eines jungen Erwachsenen, der seine Schulzeit und die prägen-
den letzten 16 Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, nur in Ausnahmefällen noch als verhältnis-
mässig betrachtet werden könnte. Damit sei der Beschwerdeführer angemessen für die notwendigen Kosten
und Auslagen zu entschädigen.
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Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 3884
2.3 Bei Gegenstandslosigkeit wird die Parteientschädigung in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden
ist, wird die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds nach dem Unterlie-
gerprinzip festgelegt, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist. In besonde-
ren Konstellationen kann es sich rechtfertigen, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten
(WIEDERKEHR/PLÜSS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2020, Rz. 3722). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle
Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zieht die Vorinstanz
ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus
besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war)
und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die
Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegen-
partei dar, weshalb diese – auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen – als unterliegend anzuse-
hen ist. Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es irrelevant, wie
die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären (vgl. dazu Art. 5 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos gewor-
den ist, d.h. die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Rz. 4 ff. zu ).
2.4 Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zwar formell da-
rauf zurückzuführen, dass die verfügende Behörde die Verfügung vom 30. Oktober 2024 wiedererwägungs-
weise aufhob. Dies jedoch einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren einen Arbeits-
vertrag über das bis zum 31. Juli 2025 befristete Praktikumsverhältnis beigelegt hat. Wäre dieser Arbeitsver-
trag bereits bei der verfügenden Behörde eingereicht worden, hätte sich ein Rekursverfahren erübrigt. Effektiv
hat damit der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten. Dies geht
auch daraus hervor, dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 die Vorinstanz ersuchte, die nachgereich-
ten Unterlagen der verfügenden Behörde zukommen zu lassen, zumal diese allenfalls in Erwägung ziehen
möchte, ob sie aufgrund der neuen Ausgangslage von sich aus auf ihren Entscheid zurückkommen möchte. Es
ist zudem nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Abschluss eines Praktikumsvertrags nicht
schon früher möglich gewesen wäre, zumal dieser bereits am 7. November 2019 von der verfügenden Behörde
aufgefordert wurde, umgehend die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um künftig für seinen
Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln aufkommen zu können und er gemäss Entscheid der verfü-
genden Behörde vom 30. Oktober 2024 bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise betreffend Stellensuche ein-
gereicht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer schon vor der Rekurserhe-
bung Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt aufgenommen hat, zumal dieser dennoch Sozialhilfebezüger
blieb. Ohne den Praktikumsvertrag vom 16. Dezember 2024 wäre das Rekursverfahren somit nicht gegen-
standslos geworden. Dieser war entscheidend für die Wiedererwägung der verfügenden Behörde. Somit wurde
die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens durch den Beschwerdeführer verursacht, womit dieser als un-
terliegend gilt.
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