5A_636/2026
Bundesgericht
Scheidung (Teilung der Vorsorgeguthaben)
25. August
Sachverhalt
Im Scheidungsurteil wurde die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge angeordnet und C.________ zur Überweisung von Fr. 165'443.20 an die Ehefrau verpflichtet. Nachdem sich herausstellte, dass die Guthaben bereits vor dem Urteil über E.________ zu D.________ transferiert worden waren, hiess die kantonale Instanz das Revisionsgesuch der Ehefrau gut und verpflichtete D.________ zur Überweisung.
Erwägungen
• Die Revision durfte erfolgen, weil der vor dem Scheidungsurteil eingetretene Transfer den kantonalen Instanzen unbekannt und für die Bezeichnung der zutreffenden Vorsorgeeinrichtung entscheidend war; die Ehefrau musste ohne jeden Hinweis auf einen Transfer keine entsprechenden Nachforschungen anstellen.
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht: Der Ehemann hatte den Besitz der Guthaben bei C.________ selbst behauptet und den Transfer nie offengelegt; zudem bestritt er die definitive und vollstreckbare Forderung nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.