4A_441/2026
Bundesgericht
Arbeitsvertrag
11. September
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.
Erwägungen
• Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen sowie bestimmter Bundesgerichte zulässig; die kantonale Schlichtungsbehörde ist keine solche Instanz.
• Auf die deshalb offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.