1C_536/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung

19. August

Sachverhalt Die Miteigentümer und die künftige Erwerberin haben die Bewilligung für den Bau von drei Reihenhäusern mit sieben Wohnungen auf einer Parzelle in Avenches beantragt, die sich in einem ISOS-Perimeter mit Schutzziel «a» befindet; dies hätte insbesondere den Abbruch eines Hauses aus dem 19. Jahrhundert zur Folge gehabt. Die Gemeinde verweigerte die Baubewilligung aus ästhetischen Gründen und zum Schutz des Ortsbildes; das Kantonsgericht bestätigte diese Verweigerung. Erwägungen • In einem kommunalen Bewilligungsverfahren ist das ISOS nicht unmittelbar verbindlich, bringt jedoch ein massgebliches Bundesinteresse zum Ausdruck, das bei der Interessenabwägung nach Art. 86 LATC zu berücksichtigen ist; das Projekt, das den zentralen Obstgarten beansprucht, Bäume fällt und mit der historischen Baustruktur kontrastiert, beeinträchtigt die Schutzziele. • Das öffentliche Interesse an der Verdichtung überwiegt den konkreten Schutz des Ortsbildes nicht, zumal auch das bestehende Haus ein denkmalpflegerisches Interesse aufweist; die anfängliche Zustimmung der Gemeinde stellte keinerlei verbindliche Zusicherung dar und befreite nicht von der materiellen Prüfung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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