AB.2025.00002
ZH Sozialversicherungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufrechnung persönlicher AHV-Beiträge
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 28. April
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AB.2025.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil
vom
28. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
meldete sich am 17. Oktober 2016 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma «
Y.___
»
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus
gleichs
kasse, zur Anerkennung und Registrierung als
Selb
ständig
erwerbende
r
im
Neben
beruf
mit Erwerbsaufnahme im Oktober 2016
an
(Urk. 7/1)
.
Mit Bei
tragsverfü
gung vom
10. Juli 2024
setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von
X.___
aus selbständiger Erwerbs
tätigkeit für das Beitragsjahr 2021 auf
Fr.
164'238.80
(einschliesslich Verwal
tungs
kosten
sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse
,
Urk. 7/84
) fest
.
De
r
Beitrags
verfügung lag die Steuer
meldung des Kantonalen Steueramtes vom
10. Juli 2024
zugrunde (Urk.
7/83
), mit wel
che
r
dieses der Ausgleichskasse ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in
der
Höhe von
Fr. 1'457’753
.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in
der
Höhe von
Fr. 1'457’753
.-- gemeldet hatte.
Mit gleichentags erlassener Verfügung erhob sie Verzugszinsen auf dem nachzuzahlenden Betrag (Urk. 7/85). Gegen diese Ver
fügungen erhob der Beitrags
pflichtige am 15. Juli 2024 mit Kontaktformular
(Urk. 7/86) sowie ergänzend mit Eingabe vom
9.
Oktober 2024 (Urk. 7/100)
Einsprache
, welche die Ausgleichskasse mit Ein
spracheentscheid vom 12. November 2024 abwies (Urk. 7/102 = Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2024 erhob der Versicherte am 9. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der persönlichen Beiträge sowie den Erlass der Verzugszinsen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin
überwies die Eingabe am 6.
Januar
202
5
zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (
Urk.
6, unter Beilage ihrer Akten [
Urk.
7/1-114]),
was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk.
8).
3.
Auf die Vorbringen
der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und
Art.
8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes
gesetzes über den Erwerbsersatz
, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen,
FamZG
).
1.
2
Nach Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen
versicherung (AHVV)
obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein
kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter
kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln
und der Ausgleichskasse zu melden (vgl. auch
Art.
9
Abs.
3 AHVG).
Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ().
Die Ausgleichs
kassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständig
erwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erfor
derlichen Angaben.
Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren
(Art. 27
Abs.
1 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver
sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen
hiezu
nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung
obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs
gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die
selbständigerwerbenden
Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer
-
justizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E.
3.2.1 mit Hinweisen
)
.
1.3
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art.
9
Abs.
1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess
lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach
Art.
18
Abs.
2 des Bundes
gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräus
se
rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art.
18 Abs.
4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach
Art.
18
Abs.
2 DBG (
Art.
17 AHVV).
1.4
Gemäss
Art.
9
Abs.
4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach
Art.
8 AHVG sowie nach
Art.
3
Abs.
1 IVG und nach
Art.
27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Ein
kommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.
N
icht von Relevanz
ist
, ob und in welcher Höhe die Selbständigerwerbenden tatsächlich Beiträge entrichtet haben
.
In Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) muss und soll sich die Ausgleichskasse nicht mehr darum kümmern, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und die AHV
/
IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2016 vom 1
2.
September 2016 E. 1.3).
Wenn jedoch bei der Steuerveranlagung erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind und für die Ausgleichskasse unmissverständlich ein Bruttoein
kommen gemeldet wird, hat eine Aufrechnung im Sinne von
Art.
9
Abs.
4 AHVG nicht zu erfolgen (BGE 139 V 537 E. 6).
1.5
1.5.1
Nach
Art.
26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche
rungs
rechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrück
erstattungs
ansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1.5.2
Gemäss Art. 41
bis
Abs. 1
lit
. f
AHVV haben unter anderem
Selbständigerwerbende
auf
auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtete werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres
Verzugszinse
n
zu entrichten. Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ().
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
das von der Steuerbehörde für die Berechnung der Beiträge ermittelte mass
gebende Erwerbseinkommen für die Kasse verbindlich sei.
Laut
Kantonalem Steueramt sei die Veranlagung unverändert gemäss der eingereichten Steuer
erklärung vorgenommen worden
.
D
as Hilfsblatt A
sei
nicht eingereicht worden
.
Die
Aufstellung (Aufwände aus Selbständigkeit)
zeige, dass
persönliche AHV
Beiträge geltend gemacht worden
seien
. Deshalb sei das
von der Steuer
behörde gemeldete Einkommen
als Nettoeinkommen zu betrachten, von
welchen
die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden.
Die Verzugszinsen würden ab dem 1.
Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschul
det waren, berechnet werden. Diese hätten keinen bestrafenden Charakter und seien verschuldensunabhängig geschuldet (Urk. 2).
2.2
Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vom 9. Dezember 2024
(Urk. 1)
im Wesentlichen vor,
die Festsetzung der persönlichen Beiträge sei auf Basis einer fehlerhaften Berechnung des massgebenden Einkommens berechnet wor
den. Das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen aus selb
ständiger Erwerbstätigkeit berücksichtige die AHV-Beiträge nicht
(vollständig)
. Gemäss Auf
stellung aus selbständiger Tätigkeit würden sich die persönlichen AHV-Beiträge nicht
(bloss)
auf Fr. 14'246.95, sondern Fr. 164'558.25 belaufen.
Damit seien die AHV-Beiträge auf Basis des Nettoeinkommens von Fr. 1'307'441.70 (Fr. 1'457'753.-- ./. Fr. 164'558.25 + Fr. 14'246.95) festzusetzen.
Auf die Erhebung von
Verzugs
zinsen
sei zu verzichten
.
2.3
In der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerde
gegnerin,
gemäss Gesetz sei davon auszugehen, dass die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten seien, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Von einer Aufrechnung sei nur abzusehen, wenn durch die Steuerbehörde klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt werde, dass kein Abzug vorgenommen
worden sei oder noch vorgenommen werde. Das kantonale Steueramt habe vorliegend angegeben, gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers seien im gemeldeten Einkommen Abzüge für persönliche Beiträge enthalten. Darauf sei abzustellen.
3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der für das Jahr
2021
zu entrichtende
n
persönliche
n
Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen durfte.
Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'457'753.-- deklarierte
, ohne dass er
in der Steuererklärung
weitere Abzüge für persönliche Beiträge geltend machte
(Urk. 7/
86/4). Sodann ergibt sich aus der Aufstellung zur selb
ständigen Erwerbstätigkeit, dass der Beschwerdeführer persönliche AHV
/IV/EO
-Beiträge
im Betrag
von total Fr. 14'246.95 als Aufwand verbuchte (vgl.
die
Buchungen vom
9.
u
nd 1
2.
Februar 2022, vom 11., 1
5.
u
nd 1
8.
Juni 2021 sowie vom
9.
September 2021;
Urk. 3/2 = Urk. 7/90). Vom erzielten Ertrag in der Höhe von Fr. 1'743'433.86 brachte er die Aufwände, mitunter die geleisteten
Sozialver
sicherungsb
eiträge, von total Fr. 285'681.01 in Abzug, wodurch ein Gewinn von Fr. 1'457'752.86 resultierte (vgl. Urk. 3/2). Damit handelt es sich bei den in der Steuererklärung 2021 deklarierten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit um ein Nettoeinkommen, da die geleisteten und ver
buch
ten AHV/IV/EO-Beiträge
bereits
abgezogen wurden.
D
ie Steuerveran
lagung wurde unverändert gemäss der eingereichten Steuererklärung vorgenom
men (vgl. Urk. 7/89). Bei der Steuer
meldung vom 10. Juli 2024 handelt es sich also um das von der Steuerbehörde zu meldende Nettoeinkommen im Sinne von ,
auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufgerechnet hat.
Die von der Beschwerdegegnerin in Anwendung der Formel in
der
Randziffer 1170 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig
erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der ab
1.
Januar
2008
gültigen Version
; Stand 1. Januar 2026
)
vorgenommene Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 161'804.90 (vgl. die mit Einspracheentscheid be
stätigte Verfügung vom 10. Juli 2024, Urk. 7/84) gibt zu keinen Beanstan
dungen Anlass.
Wohl entspricht die Aufrechnung nicht dem effektiven Betrag der im Bemessungsjahr vom Bruttoeinkommen abge
zogenen Sozialversicherungs
beiträge.
Die Beschwerde
gegnerin musste
mit de
r
Beitrags
verfügung
2021
(Urk.
7
/84
)
jedoch
eine Auf
rech
nung entsprechend den maximal möglichen Abzügen vornehmen, denn sie hat die persönlichen Beiträge auch
dann aufzurechnen, wenn die steuer
rechtlichen Abzüge tiefer waren, als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (
Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2016 vom 12.
September 2016 E. 2.3
).
3.2
Betreffend die beanstandeten Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Mitteilung vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/55) dahingehend informierte, dass die Akontobeiträge (vgl. hierzu Art.
2
4
f. AHVV) für das Jahr 2021 auf einem selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 25'000.-- festgesetzt und quartalsweise in Rechnung gestellt würden. Wesentliche Abweichungen seien (mit Hinweis auf die Verzugszinspflicht) zu melden. Angesichts der bestehenden Differenz zum steuerlich veranlagten und gemeldeten Einkommen ist zweifellos von einer erheblichen Abweichung aus
zugehen. Da die nachzuzahlenden Beiträge nicht bis 1. Januar 2023 bezahlt wurden, sind in Anwendung von Art. 41
bis
Abs. 1
lit
. f. ab 1. Januar 2022 Verzugszinsen geschuldet (E. 1.5.2). Dies gilt unabhängig der Ursache für die verzögerte Veranlagung. Dem Beschwerdeführer wäre es auch freigestanden, die Akontozahlungen den effektiven Verhältnissen rechtzeitig anzupassen. Abge
sehen davon weisen
die Verzugszinsen keinen
pönalen
Charakter auf und
sind
verschuldensunabhängig geschuldet (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E.
7.1). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, un
bekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013, E.
3.3.2.2). Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Annullation der Verzugszinsen wegen der nach seiner Ansicht verzögerten Behandlung durch das Steueramt (vgl. Urk. 7/100) kann nicht gefolgt werden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen durch Einbezug der AHV/IV/EO
Beiträge auf 100 % aufrechnete.
Die konkrete Beitragsberechnung erfolgte unter Verwendung der korrekten Beitragssätze und ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler
Referenzen
Bestimmungsliste
- AB.2025.00002Aufrechnung persönlicher AHV-Beiträge